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§ 14 - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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§ 14 Vereinbarung der Vergütung



Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.



 

Zitierungen von § 14 JVEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 JVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JVEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 JVEG Besondere Vergütung (vom 01.01.2021)
... Betrag für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung ( § 14 ) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 19 2. JustizModG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14 ) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 ... für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14 ) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse gezahlt ist; eine nach anderen ...