Änderung Anlage 2 JVEG vom 01.08.2013

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(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)


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Nr. | Bezeichnung der Leistung | Honorar in Euro


Abschnitt 1


Leichenschau
und Obduktion


Das
Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der
Nummern
102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält
jeder
Obduzent gesondert.


100 | Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau | 49,00

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens | 119,00


101 | Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
schrift zu geben ist | 25,00

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens | 84,00

102 | Obduktion | 195,00

103 | Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt | 275,00

104 | Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche
etc.):

Das Honorar 102 beträgt | 396,00

105 | Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
Fetus
| 84,00

106
| Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 105 beträgt | 119,00

|

Abschnitt 2

|
Befund

200 | Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nä-
here
gutachtliche Äußerung | 21,00

201 | Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt | bis zu 44,00

202 | Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter
kurzer
gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf
Vorgeschichte,
Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten
erfordern
| 38,00

203 | Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt | bis zu 75,00

|

Abschnitt 3

|
Untersuchungen, Blutentnahme

300 | Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze
schriftliche
gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe | 4,00 bis 51,00

301 | Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
oder schwierig:

Das Honorar 300 beträgt | bis zu 1.000,00

302 | Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serolo-
gische
Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren
stammt: |

| Das
Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit | 5,00 bis 51,00

| Das
Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. |

303 | Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
oder schwierig:

Das Honorar 302 beträgt | bis zu 1.000,00

304 | Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmo-
lekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus)
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | bis zu 205,00

305 |
Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 13,00 bis 115,00

306
| Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit
Analysenzusatz
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 13,00 bis 300,00

307
| Blutentnahme
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. | 9,00


Abschnitt 4


Abstammungsgutachten


(1) Das Honorar wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,
für jede zu untersuchende Person gesondert gewährt.
(2) Eine in den Nummern 400 bis 414 nicht genannte Merkmalsbestimmung wird wie eine an Arbeitsaufwand vergleichbare
Bestimmung honoriert.
(3) Das
Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt.

400 | Bestimmung der AB0-Blutgruppe | 10,00

401 | Bestimmung der Untergruppe | 8,00

402 | MN-Bestimmung | 8,00


403 | Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, Cw, c, D, E, e
und weitere) je
Merkmal
| 10,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens
| 56,00


404 | Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt bestimmbar,

je Merkmal | 10,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens
| 56,00


405
| Bestimmung indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und weitere) je Merkmal | 23,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens
| 86,00


406
| Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstests
mit mindestens 180 Antiseren | 357,00


Das Honorar umfasst das Material einschließlich höherwertiger Stoffe und Testseren.
|

407
| Zusätzlich erforderlicher Titrationsversuch | 25,00

408
| Zusätzlich erforderlicher Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung des Dosiseffekts
usw.)
| 23,00

409
| Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase, der Phosphogluco-
mutase, der Adenylatkinase, der Adenosindesaminase, der Glutamat-Pyruvat-Trans-
aminase, der Esterase D, der 6-Phosphogluconat-Dehydrogenase und weiterer
Enzymsysteme
| 23,00


410
| Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je Merkmal | 23,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens | 75,00

411 | Bestimmung eines Systems mit Proteinfärbung oder vergleichbarer Färbung nach
Elektrophorese oder Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C 3 und weitere) je Merkmal | 23,00

412 | Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder Immunoblot nach Elektrophore-
se oder Fokussierung (Gc, PLG, ORM, F XIII und weitere) je Merkmal | 39,00


413 | Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines vergleichbar effizienten Systems

je verwendete Sonde | 140,00

insgesamt jedoch höchstens
Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau und die
Trennung
von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung. | 800,00


414
| Bestimmung eines STR-DNA-Systems je System | 40,00

insgesamt jedoch höchstens
Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z.
B. die Isolierung, den Verdau, die PCR
und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.
| 600,00

415
| Schriftliches Gutachten für jede begutachtete Person | 16,00


Abschnitt 5


Erbbiologische
Abstammungsgutachten


(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersu-
chung, die Herstellung der Lichtbilder
einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige
Abformungen
und dgl. sowie die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; es umfasst ferner die Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen sowie
die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für
einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen.

(2) Das Honorar umfasst nicht
1.
Leistungen nach den Nummern 302 bis 307 und nach Abschnitt 4 dieser Anlage,
2. Leistungen nach dem Abschnitt O
des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte)
und
3.
die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte.
(3) Hat
der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts benutzt, erhält er
das Honorar 502
und 503 nur bis zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die Beträge nach den Num-
mern 502
und 503.

500
| Erbbiologisches Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen
Methoden, wenn
bis zu drei Personen untersucht werden | 713,00

501
| Untersuchung jeder weiteren Person | 175,00

502
| Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, wenn bis zu drei Personen untersucht
werden
| 214,00

503
| Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens für jede weitere Person | 55,00




Nr. | Bezeichnung der Leistung | Honorar

Abschnitt 1 Leichenschau und Obduktion

Vorbemerkung 1:
(1) Das
Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den
Fällen
der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102
bis 107
erhält jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag
von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem
rechtsmedizinischen Institut geboten ist.
(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102
bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder
Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.


100 | Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau ... | 70,00 €

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ... | 170,00 €

101 | Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
schrift zu geben ist ... | 35,00 €

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ... | 120,00 €

102 | Obduktion ... | 460,00 €

103 | Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt ... | 600,00 €

104 | Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 beträgt ... | 800,00 €

105 | Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extre-
mitätenweichteile):
Das Honorar 102 erhöht sich um ... | 140,00 €

106 |
Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
Fetus. ...
| 120,00 €

107
| Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 106 beträgt ... | 170,00 €

Abschnitt 2 Befund

200 | Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne
nähere
gutachtliche Äußerung ... | 25,00 €

201 | Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt ... | bis zu
55,00 €


202 | Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehen-
den
Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutach-
tens,
wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und
nur
ein kurzes Gutachten erfordern ... | 45,00 €

203 | Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt ... | bis zu
90,00 €


Abschnitt 3 Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse

300 | Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine
kurze schriftliche
gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ... | 5,00 bis
70,00 €


301 | Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
schwierig:

Das Honorar 300 beträgt ... | bis zu
1.000,00 €


302 | Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder
serologische
Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder
Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:
Das
Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ...
Das
Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | 5,00 bis
70,00 €


303 | Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
schwierig:

Das Honorar 302 beträgt ... | bis zu
1.000,00 €


304 | Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ...
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 20,00 bis
160,00 €


305
| Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit
Analysenzusatz ...
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 20,00 bis
430,00 €


306
| Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse ...
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. | 10,00 €

307 | Herstellung einer Probe
für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignet-
heit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) ...
Das
Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt,
und eine kurze gutachtliche Äußerung. | bis zu
250,00 €


308
| Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich
Dokumentation:

je Probe ... | 30,00 €

309
| Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ...
| 140,00 €

310
| Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ...
| 200,00 €

311
| Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ...
| 260,00 €

312
| Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ...
| 140,00 €

313
| Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe ...
| 200,00 €

314
| Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ... | 140,00

315 | Untersuchung
von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ...
| 200,00 €

316
| Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ...
| 260,00 €

317 | Untersuchung weiterer DNA-Marker, z.
B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ...
| bis zu
300,00 €


318
| Biostatistische Berechnungen:
je Spur ...
| 30,00 €

Abschnitt 4 Abstammungsgutachten

Vorbemerkung 4:

(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der
Umsatzsteuer
und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar
umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens
und von
drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ)
bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebühren-
satz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.

400 | Erstellung eines Gutachtens ...
Das Honorar umfasst
1.
die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung. | 170,00 €

401 | Biostatistische Berechnungen, wenn
der mögliche Vater für die Untersuchung nicht
zur Verfügung steht
und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die
Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll-
und Halbgeschwisterschaft:
je Person ...
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, wer-
den ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen er-
setzt. | 30,00 €


402
| Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift so-
wie der qualifizierten Aufklärung
nach dem Gendiagnostikgesetz ... | 30,00 €

403 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen,
bis 16 Systeme:
je Probe ...
| 140,00 €

404
| Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ...
| 200,00 €

405
| Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ... | 260,00 €

406 | Untersuchung von X-STRs,
bis 12 Systeme:
je Probe ...
| 140,00 €

407
| Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe ... | 200,00 €

408 | Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ... | 140,00 €

409 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ... | 200,00 €

410 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ... | 260,00 €

411 | Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ... | bis zu
300,00 €

412 | Herstellung einer Probe
für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsma-
terial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests
auf Eignung und Dokumentation:
je
Person ... | bis zu
140,00 €





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