Änderung § 6 JVEG vom 18.12.2015

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§ 6 JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2015 geltenden Fassung
§ 6 JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Entschädigung für Aufwand


(Text alte Fassung)

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt.

(Text neue Fassung)

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.

(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.



 



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