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Änderung Anlage 2 JVEG vom 18.12.2015

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Anlage 2 JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2015 geltenden Fassung
Anlage 2 JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)



Nr. | Bezeichnung der Leistung | Honorar



Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion

(Text alte Fassung)


(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der
Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält
jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.

(Text neue Fassung)


Vorbemerkung 1:

(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der
Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält
jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.


100 | Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau | 60,00 €

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens | 140,00 €


101 | Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
schrift zu geben ist | 30,00 €

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens | 100,00 €

102 | Obduktion | 380,00 €

103 | Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt | 500,00 €

104 | Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche
etc.):
Das Honorar 102 beträgt | 670,00 €

105 | Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
Fetus | 100,00 €

106 | Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 105 beträgt | 140,00 €



Abschnitt 2
Befund

200 | Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nä-
here gutachtliche Äußerung | 21,00 €

201 | Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt | bis zu 44,00 €

202 | Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter
kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf
Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten
erfordern | 38,00 €

203 | Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt | bis zu 75,00 €



Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme

300 | Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze
schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe | 5,00 bis 60,00 €

301 | Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
oder schwierig:
Das Honorar 300 beträgt | bis zu 1.000,00 €

302 | Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serolo-
gische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren
stammt: |

| Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit | 5,00 bis 60,00 €

| Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. |

303 | Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
oder schwierig:
Das Honorar 302 beträgt | bis zu 1.000,00 €

304 | Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmo-
lekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus)
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | bis zu 205,00 €

305 | Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 15,00 bis 135,00 €

306 | Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit
Analysenzusatz
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 15,00 bis 355,00 €

307 | Blutentnahme
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. | 9,00 €



Abschnitt 4
Abstammungsgutachten

Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme
der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte
Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schrift-
lichen Gutachtens und von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage
zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem
1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.

400 | Erstellung des Gutachtens
Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen,
und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung. | 140,00 €

401 | Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen
nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner
Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall):
je Person
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung
in einem Defizienzfall, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Absatz 1 Satz 1 die
hierfür anfallenden Auslagen ersetzt. | 25,00 €

402 | Entnahme einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der
qualifizierten Aufklärung nach dem GenDG:
je Person
Untersuchung mittels
1. Short Tandem Repeat Systemen (STR) oder
2. diallelischer Polymorphismen:
- Single Nucleotide Polymorphisms (SNP) oder
- Deletions-/Insertionspolymorphismen (DIP) | 25,00 €

403 | - bis zu 20 Systeme:
je Person | 120,00 €

404 | - 21 bis 30 Systeme:
je Person | 170,00 €

405 | - mehr als 30 Systeme:
je Person | 220,00 €

406 | Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus
voneinander unabhängigen DNA-Präparationen und die eingesetzten parallelen
Analysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt:
Die Honorare nach den Nummern 403 bis 405 erhöhen sich um jeweils | 80,00 €

407 | Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut
oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf
Eignung:
je Person | bis zu 120,00 €