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Synopse aller Änderungen des JVEG am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 7 des 2. KostRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JVEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
    § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
    § 3 Vorschuss
    § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
    § 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
    § 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften
    § 5 Fahrtkostenersatz
    § 6 Entschädigung für Aufwand
    § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
    § 8 Grundsatz der Vergütung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs
    § 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher
    § 10 Honorar für besondere Leistungen
    § 11 Honorar für Übersetzungen
    § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen
    § 13 Besondere Vergütung
    § 14 Vereinbarung der Vergütung
Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
    § 15 Grundsatz der Entschädigung
    § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
    § 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
    § 18 Entschädigung für Verdienstausfall
Abschnitt 5 Entschädigung von Zeugen und Dritten
    § 19 Grundsatz der Entschädigung
    § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis
    § 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
    § 22 Entschädigung für Verdienstausfall
    § 23 Entschädigung Dritter
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
    § 24 Übergangsvorschrift
    § 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
    Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
    Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)

§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte


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(1) Dieses Gesetz regelt



(1) 1 Dieses Gesetz regelt

1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;

2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie

3. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.

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Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.



2 Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. 3 Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) 1 Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. 2 Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) 1 Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. 2 Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

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(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung


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(1) 1 Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. 2 Die Frist beginnt



(1) 1 Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. 2 Die Frist beginnt

1. im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,

2. im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,

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3. in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und

4.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode.

3 Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. 4 Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist.

(2) 1 War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. 2 Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 3 Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. 4 Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 5 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 6 § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.



3. bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,

4. in den Fällen
des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und

5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.

3 Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. 4 Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. 5 Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist.

(2) 1 War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. 2 Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. 3 Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 4 Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. 5 Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 6 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 7 § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. 2 Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. 3 Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. 4 Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) 1 Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. 2 § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.



§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument


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(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist, sind anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.




In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das Verfahren gelten, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist.

§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


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(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Ablichtungen und Ausdrucke werden 2,50 Euro je Datei ersetzt.



(1) 1 Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. 2 Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) 1 Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1. bis zu einer Größe von DIN A3
0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,

2. in einer Größe
von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und

3. für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2.

2
Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. 3 Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. 4 Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) 1 Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. 2 Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8a (neu)




§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs


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(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) 1 Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1. gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;

2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat;

3. im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder

4. trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.

2 Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher


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(1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar


in der
Honorargruppe ... | in Höhe von
... Euro

1 | 50

2 | 55

3 | 60

4 | 65

5 | 70

6 | 75

7 | 80

8 | 85

9 | 90

10 | 95

M 1 | 50

M 2 | 60

M 3 | 85


Die
Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1. Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird. Erfolgt die Leistung auf mehreren Sachgebieten oder betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(2) Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Insolvenzordnung beträgt das Honorar des Sachverständigen abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 65 Euro.

(3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 55 Euro. Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung in Höhe von höchstens 55 Euro, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.



(1) 1 Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar


in der
Honorargruppe | in Höhe von
... Euro

1 | 65

2 | 70

3 | 75

4 | 80

5 | 85

6 | 90

7 | 95

8 | 100

9 | 105

10 | 110

11 | 115

12 | 120

13 | 125

M 1 | 65

M 2 | 75

M 3 | 100.


2 Die
Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1. 3 Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird. 4 Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. 5 § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. 6 Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(2) Beauftragt das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Insolvenzordnung), beträgt das Honorar in diesem Fall abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 80 Euro.

(3) 1 Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 70 Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75 Euro; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens. 2 Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist. 3 Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Honorar für besondere Leistungen


(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.



(2) 1 Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. 2 § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Honorar für Übersetzungen


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(1) 1 Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. 2 Ist die Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert, erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten auf 4 Euro. 3 Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. 4 Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.



(1) 1 Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). 2 Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). 3 Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05 Euro. 4 Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. 5 Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 15 Euro.

(3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt



(1) 1 Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. 2 Es werden jedoch gesondert ersetzt

1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretenden Ausdrucke 2 Euro für den ersten Abzug oder Ausdruck und 0,50 Euro für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck;

3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro je angefangene 1.000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;



2. für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;

3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,90 Euro je angefangene 1.000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;

4. die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.



§ 13 Besondere Vergütung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sind die Gerichtskosten nach der jeweiligen Verfahrensordnung in jedem Fall den Parteien oder den Beteiligten aufzuerlegen und haben sich diese dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist.

(2) 1 Die Erklärung nur einer Partei oder eines Beteiligten genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht zustimmt. 2 Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. 3 Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei oder die anderen Beteiligten zu hören. 4 Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.

(3) 1 Derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1 nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht. 2 Wäre er ohne Rücksicht auf die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zur vorschussweisen Zahlung der Vergütung verpflichtet, hat er einen ausreichenden Betrag für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung ist insoweit nicht anzuwenden. 3 Der Betrag wird durch unanfechtbaren Beschluss festgesetzt.

(4) 1 Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 3 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, zur Zahlung des nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Betrags außerstande, bedarf es der Zahlung nicht, wenn das Gericht seiner Erklärung zustimmt. 2 Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. 3 Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.



(1) 1 Haben sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist. 2 Hat in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Verfolgungsbehörde eine entsprechende Erklärung abgegeben, bedarf es auch dann keiner Vorschusszahlung, wenn die Verfolgungsbehörde nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. 3 In einem Verfahren, in dem Gerichtskosten in keinem Fall erhoben werden, genügt es, wenn ein die Mehrkosten deckender Betrag gezahlt worden ist, für den die Parteien oder Beteiligten nach Absatz 6 haften.

(2) 1 Die Erklärung nur einer Partei oder eines Beteiligten oder die Erklärung der Strafverfolgungsbehörde oder der Verfolgungsbehörde genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht zustimmt. 2 Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt. 3 Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei oder die anderen Beteiligten zu hören. 4 Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.

(3) 1 Derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1 nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht. 2 Wäre er ohne Rücksicht auf die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zur vorschussweisen Zahlung der Vergütung verpflichtet, hat er einen ausreichenden Betrag für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung ist insoweit nicht anzuwenden. 3 Der Betrag wird durch unanfechtbaren Beschluss festgesetzt. 4 Zugleich bestimmt das Gericht, welcher Honorargruppe die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre.

(4) 1 Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 3 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, zur Zahlung des nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Betrags außerstande, bedarf es der Zahlung nicht, wenn das Gericht seiner Erklärung zustimmt. 2 Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. 3 Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.

(5) 1 Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist die Vergütung unabhängig davon zu gewähren, ob ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. 2 Im Fall des Absatzes 2 genügt die Erklärung eines Beteiligten des Musterverfahrens. 3 Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden. 4 Die Anhörung der übrigen Beteiligten des Musterverfahrens kann dadurch ersetzt werden, dass die Vergütungshöhe, für die die Zustimmung des Gerichts erteilt werden soll, öffentlich bekannt gemacht wird. 5 Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister nach § 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bewirkt. 6 Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und der Entscheidung über die Zustimmung müssen mindestens vier Wochen liegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Hat sich eine Partei oder ein Beteiligter dem Gericht gegenüber mit einem bestimmten Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen mit einem bestimmten Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 einverstanden erklärt, ist dieses Honorar zu gewähren, wenn die Partei oder der Beteiligte zugleich erklärt, die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen und wenn ein ausreichender Betrag für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse gezahlt ist; eine nach anderen Vorschriften bestehende Vorschusspflicht wegen der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt. 2 Gegenüber der Staatskasse haften mehrere Personen, die eine Erklärung nach Satz 1 abgegeben haben, als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach Kopfteilen. 3 Die Mehrkosten gehören nicht zu den Kosten des Verfahrens.

(7) In den Fällen
der Absätze 3 und 6 bestimmt das Gericht zugleich mit der Festsetzung des vorab an die Staatskasse zu zahlenden Betrags, welcher Honorargruppe die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre.



(6) 1 Schuldet nach den kostenrechtlichen Vorschriften keine Partei oder kein Beteiligter die Vergütung, haften die Parteien oder Beteiligten, die eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 3 abgegeben haben, für die hierdurch entstandenen Mehrkosten als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach Kopfteilen. 2 Für die Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde haftet diejenige Körperschaft, der die Behörde angehört, wenn die Körperschaft nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. 3 Der auf eine Partei oder einen Beteiligten entfallende Anteil bleibt unberücksichtigt, wenn das Gericht der Erklärung nach Absatz 4 zugestimmt hat. 4 Der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer hat eine Berechnung der gesetzlichen Vergütung einzureichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 5 Euro je Stunde.



Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 6 Euro je Stunde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung


vorherige Änderung nächste Änderung

Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.



1 Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. 2 Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. 3 Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. 4 Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall


vorherige Änderung nächste Änderung

Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 20 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 39 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 51 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.



1 Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 24 Euro je Stunde beträgt. 2 Die Entschädigung beträgt bis zu 46 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. 3 Sie beträgt bis zu 61 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Grundsatz der Entschädigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung



(1) 1 Zeugen erhalten als Entschädigung

1. Fahrtkostenersatz (§ 5),

2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),

3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),

4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),

5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie

6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).

vorherige Änderung nächste Änderung

Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.



2 Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) 1 Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. 2 Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in den §§ 20 bis 22 bestimmte Entschädigung gewährt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.



Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3,50 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung


vorherige Änderung nächste Änderung

Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.



1 Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. 2 Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. 3 Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. 4 Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall


vorherige Änderung nächste Änderung

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.



1 Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 21 Euro beträgt. 2 Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)


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Sachgebiet
| Honorargruppe

Abbruch
| 5

Abfallstoffe
| 5

Abrechnung im Hoch-
und Ingenieurbau | 6

Akustik,
Lärmschutz | 5

Altbausanierung
| 5

Altlasten
| 3

Bauphysik
| 5

Baustoffe
| 5

Bauwerksabdichtung
| 6

Beton-, Stahlbeton-
und Spannbetonbau | 5

Betriebsunterbrechungs
und -verlagerungsschäden | 9

Bewertung
von Immobilien | 6

Brandschutz und Brandursachen
| 5

Briefmarken
und Münzen | 2

Büroeinrichtungen
und -organisation | 5

Dachkonstruktionen
| 5

Datenverarbeitung
| 8

Diagrammscheibenauswertung
| 5

Elektrotechnische
Anlagen und Geräte | 5

Erd- und Grundbau
| 3

Fahrzeugbau
| 6

Fenster, Türen, Tore
| 5

Fliesen und Baukeramik
| 5

Fußböden
| 4

Garten- und Landschaftsgestaltung/ Garten- und Landschaftsbau
| 3

Grafisches
Gewerbe | 6

Hausrat
| 3

Heizungs-, Klima-
und Lüftungstechnik | 4

Holz/Holzbau
| 4

Honorare (Architekten
und Ingenieure) | 7

Immissionen
| 5

Ingenieurbau
| 4

Innenausbau
| 5

Kältetechnik
| 6

Kraftfahrzeugschäden
und -bewertung | 6

Kraftfahrzeugunfallursachen
| 6

Kunst
und Antiquitäten | 4

Maschinen
und Anlagen | 6

Mieten
und Pachten | 5

Möbel
| 3

Musikinstrumente
| 1

Rundfunk-
und Fernsehtechnik | 4

Sanitärtechnik
| 5

Schäden an Gebäuden | 6

Schiffe,
Wassersportfahrzeuge | 4

Schmuck,
Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren | 3

Schriftuntersuchung
| 3

Schweißtechnik
| 3

Sprengtechnik
| 2

Stahlbau
| 4

Statik im Bauwesen
| 4

Straßenbau
| 5

Tiefbau
| 4

Unternehmensbewertung
| 10

Vermessungstechnik
| 1

Wärme-
und Kälteschutz | 6

Wasserversorgung und Abwässer
| 3




Nr.
| Sachgebietsbezeichnung | Honorar-
gruppe


1
| Abfallstoffe - soweit nicht Sachgebiet 3 oder 18 - einschließlich Altfahrzeuge und
-geräte
| 11

2 | Akustik,
Lärmschutz - soweit nicht Sachgebiet 4 | 4

3
| Altlasten und Bodenschutz | 4

4
| Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 13 - einschließlich technische Gebäude-
ausrüstung |


4.1
| Planung | 4

4.2
| handwerklich-technische Ausführung | 2

4.3 | Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung - soweit nicht Sach-
gebiet 4.1 oder 4.2 -, Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bau-
leistungen |
5

4.4
| Baustoffe | 6

5 | Berufskunde
und Tätigkeitsanalyse | 10

6 | Betriebswirtschaft |

6.1 | Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs-
und -verlagerungsschäden | 11

6.2 | Kapitalanlagen und private Finanzplanung | 13

6.3 | Besteuerung | 3

7 | Bewertung
von Immobilien | 6

8
| Brandursachenermittlung | 4

9 | Briefmarken
und Münzen | 2

10 | Datenverarbeitung, Elektronik
und Telekommunikation |

10.1
| Datenverarbeitung (Hardware und Software) | 8

10.2
| Elektronik - soweit nicht Sachgebiet 38 - (insbesondere Mess-, Steuerungs- und
Regelungselektronik) | 9


10.3 | Telekommunikation (insbesondere Telefonanlagen, Mobilfunk, Übertragungstechnik) | 8

11 | Elektrotechnische
Anlagen und Geräte - soweit nicht Sachgebiet 4 oder 10 | 4

12
| Fahrzeugbau | 3

13
| Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau |

13.1
| Planung | 3

13.2
| handwerklich-technische Ausführung | 3

13.3
| Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung - soweit nicht Sach-
gebiet 13.1 oder 13.2 |
4

14
| Gesundheitshandwerk | 2

15 | Grafisches
Gewerbe | 6

16
| Hausrat und Inneneinrichtung | 3

17
| Honorarabrechnungen von Architekten und Ingenieuren | 9

18
| Immissionen | 2

19
| Kältetechnik - soweit nicht Sachgebiet 4 | 5

20
| Kraftfahrzeugschäden und -bewertung | 8

21
| Kunst und Antiquitäten | 3

22 | Lebensmittelchemie
und -technologie | 6

23 | Maschinen und
Anlagen - soweit nicht Sachgebiet 4, 10 oder 11 | 6

24 | Medizintechnik | 7

25 | Mieten
und Pachten | 10

26
| Möbel - soweit nicht Sachgebiet 21 | 2

27
| Musikinstrumente | 2

28 | Rundfunk-
und Fernsehtechnik | 2

29
| Schiffe, Wassersportfahrzeuge | 4

30 | Schmuck,
Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren | 2

31
| Schrift- und Urkundenuntersuchung | 8

32
| Schweißtechnik | 5

33
| Spedition, Transport, Lagerwirtschaft | 5

34 | Sprengtechnik |
2

35
| Textilien, Leder und Pelze | 2

36
| Tiere | 2

37
| Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen | 12

38
| Verkehrsregelungs- und -überwachungstechnik | 5

39
| Vermessungs- und Katasterwesen |

39.1
| Vermessungstechnik | 1

39.2 | Vermessungs-
und Katasterwesen im Übrigen | 9

40
| Versicherungsmathematik | 10



Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten | Honorargruppe

Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere
- in Gebührenrechtsfragen,
- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung,
- zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit,
- zur Verlängerung einer Betreuung. | M 1

vorherige Änderung nächste Änderung

Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
- in Verfahren nach dem SGB IX,
- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität,
- zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
- zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
- zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
- zur Einrichtung einer Betreuung,
- zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit,
- zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der FeV. | M 2



Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
- in Verfahren nach dem SGB IX,
- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität,
- zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
- zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
- zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
- zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB,
- zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit,
- zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der FeV. | M 2

Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
- zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
- zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
- in Verfahren nach dem OEG,
- in Verfahren nach dem HHG,
- zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
- in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),
- zur Kriminalprognose,
- zur Aussagetüchtigkeit,
- zur Widerstandsfähigkeit,
- in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 JGG,
- in Unterbringungsverfahren,
- in Verfahren nach § 1905 BGB,
- in Verfahren nach dem TSG,
- in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
- zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
- zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten,
- zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit. | M 3



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)


vorherige Änderung nächste Änderung


Nr. | Bezeichnung der Leistung | Honorar in Euro


Abschnitt 1


Leichenschau und Obduktion


Das
Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der
Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält
jeder Obduzent gesondert.


100 | Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau | 49,00

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens | 119,00


101 | Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
schrift zu geben ist | 25,00

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens | 84,00

102 | Obduktion | 195,00

103 | Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt | 275,00

104 | Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche
etc.):
Das Honorar 102 beträgt | 396,00

105 | Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
Fetus | 84,00

106 | Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 105 beträgt | 119,00

|

Abschnitt 2

|

Befund

200 | Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nä-
here gutachtliche Äußerung | 21,00

201 | Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt | bis zu 44,00

202 | Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter
kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf
Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten
erfordern | 38,00

203 | Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt | bis zu 75,00

|

Abschnitt 3

|

Untersuchungen, Blutentnahme

300 | Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze
schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe | 4,00 bis 51,00

301 | Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
oder schwierig:
Das Honorar 300 beträgt | bis zu 1.000,00




Nr. | Bezeichnung der Leistung | Honorar



Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion


(1) Das
Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der
Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält
jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.



100 | Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau | 60,00 €

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens | 140,00 €


101 | Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
schrift zu geben ist | 30,00 €

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens | 100,00 €

102 | Obduktion | 380,00 €

103 | Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt | 500,00 €

104 | Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche
etc.):
Das Honorar 102 beträgt | 670,00 €

105 | Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
Fetus | 100,00 €

106 | Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 105 beträgt | 140,00 €



Abschnitt 2
Befund

200 | Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nä-
here gutachtliche Äußerung | 21,00

201 | Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt | bis zu 44,00

202 | Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter
kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf
Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten
erfordern | 38,00

203 | Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt | bis zu 75,00



Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme

300 | Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze
schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe | 5,00 bis 60,00 €

301 | Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
oder schwierig:
Das Honorar 300 beträgt | bis zu 1.000,00

302 | Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serolo-
gische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren
stammt: |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit | 5,00 bis 51,00



| Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit | 5,00 bis 60,00 €

| Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. |

vorherige Änderung nächste Änderung

303 | Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
oder schwierig:
Das Honorar 302 beträgt | bis zu 1.000,00

304 | Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmo-
lekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus)
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | bis zu 205,00

305 | Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 13,00 bis 115,00

306 | Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit
Analysenzusatz
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 13,00 bis 300,00

307 | Blutentnahme
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. | 9,00


Abschnitt 4


Abstammungsgutachten


(1) Das Honorar wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jede zu untersuchende Person gesondert gewährt.
(2) Eine in den Nummern 400 bis 414 nicht genannte Merkmalsbestimmung wird wie eine an Arbeitsaufwand vergleichbare
Bestimmung honoriert.
(3)
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt.

400 | Bestimmung der AB0-Blutgruppe | 10,00

401 | Bestimmung der Untergruppe | 8,00

402 | MN-Bestimmung | 8,00


403 | Bestimmung der Merkmale
des Rh-Komplexes (C, Cw, c, D, E, e und weitere) je
Merkmal | 10,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens | 56,00


404 | Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt bestimmbar,
je Merkmal | 10,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens | 56,00


405 | Bestimmung indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und weitere) je Merkmal | 23,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens | 86,00


406 | Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstests
mit mindestens 180 Antiseren | 357,00

Das
Honorar umfasst das Material einschließlich höherwertiger Stoffe und Testseren. |

407 | Zusätzlich erforderlicher Titrationsversuch | 25,00

408 | Zusätzlich erforderlicher Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung des Dosiseffekts
usw.) | 23,00

409 | Bestimmung
der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase, der Phosphogluco-
mutase, der Adenylatkinase, der Adenosindesaminase, der Glutamat-Pyruvat-Trans-
aminase, der Esterase D, der 6-Phosphogluconat-Dehydrogenase und weiterer
Enzymsysteme | 23,00


410 | Bestimmung der Merkmale
des Gm-Systems oder des Inv-Systems je Merkmal | 23,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens | 75,00

411 | Bestimmung eines Systems mit Proteinfärbung oder vergleichbarer Färbung
nach
Elektrophorese oder Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C
3 und weitere) je Merkmal | 23,00

412 | Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder Immunoblot nach Elektrophore-
se oder Fokussierung (Gc, PLG, ORM, F XIII
und weitere) je Merkmal | 39,00


413
| Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines vergleichbar effizienten Systems
je verwendete Sonde | 140,00

insgesamt jedoch höchstens
Das Honorar umfasst die Aufbereitung
des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau und die
Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung. | 800,00


414 | Bestimmung eines STR-DNA-Systems je System | 40,00

insgesamt jedoch höchstens

Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau, die PCR
und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung. | 600,00

415
| Schriftliches Gutachten für jede begutachtete Person | 16,00


Abschnitt 5


Erbbiologische Abstammungsgutachten


(1) Das Honorar umfasst
die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersu-
chung, die Herstellung
der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige
Abformungen und dgl. sowie die
Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; es umfasst ferner die Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für
einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen.
(2) Das Honorar umfasst nicht
1. Leistungen nach den Nummern 302 bis 307 und nach Abschnitt
4 dieser Anlage,
2. Leistungen nach dem Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte)
und
3.
die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte.
(3) Hat der Sachverständige Einrichtungen
einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts benutzt, erhält er
das Honorar 502 und 503 nur bis zur Höhe
der tatsächlich aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die Beträge nach den Num-
mern 502 und 503.


500
| Erbbiologisches Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen
Methoden, wenn
bis zu drei Personen untersucht werden | 713,00

501
| Untersuchung jeder weiteren Person | 175,00

502
| Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, wenn bis zu drei Personen untersucht
werden
| 214,00

503
| Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens für jede weitere Person | 55,00



303 | Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
oder schwierig:
Das Honorar 302 beträgt | bis zu 1.000,00

304 | Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmo-
lekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus)
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | bis zu 205,00

305 | Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 15,00 bis 135,00 €

306 | Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit
Analysenzusatz
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 15,00 bis 355,00 €

307 | Blutentnahme
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. | 9,00



Abschnitt 4
Abstammungsgutachten

Vorbemerkung 4:

(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme
der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte
Personen,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schrift-
lichen Gutachtens
und von drei Überstücken.
(2) Das
Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage
zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses
nach dem
1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs.
3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.

400
| Erstellung des Gutachtens
Das Honorar umfasst
1.
die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen,
und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer
Auswertung. | 140,00 €

401
| Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen
nicht zur Verfügung steht
und andere mit ihm verwandte Personen an seiner
Stelle in
die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall):
je Person
Beauftragt
der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung
in einem Defizienzfall, werden ihm abweichend von Vorbemerkung
4 Absatz 1 Satz 1 die
hierfür anfallenden Auslagen ersetzt. | 25,00 €

402 | Entnahme
einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der
qualifizierten Aufklärung
nach dem GenDG:
je Person
Untersuchung mittels
1. Short Tandem Repeat Systemen (STR) oder
2. diallelischer Polymorphismen:
- Single Nucleotide Polymorphisms (SNP) oder
- Deletions-/Insertionspolymorphismen (DIP) | 25,00 €


403
| - bis zu 20 Systeme:
je Person
| 120,00 €

404
| - 21 bis 30 Systeme:
je
Person | 170,00 €

405
| - mehr als 30 Systeme:
je Person | 220,00 €

406 | Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus
voneinander unabhängigen DNA-Präparationen
und die eingesetzten parallelen
Analysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt:
Die Honorare nach den Nummern 403
bis 405 erhöhen sich um jeweils | 80,00 €

407
| Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut
oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung
des Tests auf
Eignung:
je
Person | bis zu 120,00 €

Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)



Nr. | Tätigkeit | Höhe

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für
mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge
nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent.



Allgemeine Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für
mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge
nach den Nummern 100, 101, 300 bis 312, 400 und 401 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt.



Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.

100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab-
hängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss | 100,00 EUR



Vorbemerkung 1:
(1)
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
(3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113.


100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab-
hängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss | 100,00

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent-
golten.

vorherige Änderung nächste Änderung

101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | 35,00 EUR



101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | 35,00

Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,

vorherige Änderung nächste Änderung

102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 24,00 EUR

103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert | 42,00 EUR

104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat | 75,00 EUR

(1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP-
Anschlusses anzuwenden.
(2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des
Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommuni-
kation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.




102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 24,00

103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert | 42,00

104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat | 75,00

| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: |

vorherige Änderung nächste Änderung

105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 40,00 EUR

106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 70,00 EUR

107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 125,00 EUR



105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 40,00

106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 70,00

107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 125,00

| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: |

vorherige Änderung nächste Änderung

108 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 490,00 EUR

109 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 855,00 EUR

110 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 1.525,00 EUR

| Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Über-
tragungsgeschwindigkeit (DSL):
|

111 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 65,00 EUR

112 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 110,00 EUR

113 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 200,00 EUR



108 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 490,00

109 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 855,00

110 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 1.525,00

| Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: |

111 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 65,00

112 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 110,00

113 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 200,00



Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten

200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112
TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf
diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss: |

vorherige Änderung nächste Änderung

je angefragten Kundendatensatz | 18,00 EUR

201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif-
fen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen | 35,00 EUR



je angefragten Kundendatensatz | 18,00

201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif-
fen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen | 35,00

Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.

vorherige Änderung nächste Änderung

 




Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten

vorherige Änderung nächste Änderung

300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt | 30,00 EUR



300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt | 30,00

Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.

vorherige Änderung nächste Änderung

301 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse | 90,00 EUR



301 | Die Auskunft wird im Fall
der Nummer 300 aufgrund
eines einheitlichen Ersu-
chens auch oder aus-
schließlich für künftig anfal-
lende Verkehrsdaten zu
bestimmten Zeitpunkten er-
teilt:
für die zweite und jede wei-
tere in dem Ersuchen ver-
langte Teilauskunft | 10,00 €

302 | Auskunft
über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse | 90,00

Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.

vorherige Änderung nächste Änderung

302 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-
hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00 EUR

303
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 4,00 EUR

304
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten
Standort | 60,00 EUR



303 | Die Auskunft wird im Fall der
Nummer
302 aufgrund eines
einheitlichen Ersuchens auch
oder ausschließlich für künf-
tig anfallende Verkehrsdaten
zu bestimmten Zeitpunkten
erteilt:
für die zweite und jede wei-
tere in dem Ersuchen ver-
langte Teilauskunft
| 70,00 €

304 |
Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-
hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00

305
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 304 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 4,00

306
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten
Standort | 60,00

Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:

vorherige Änderung nächste Änderung

305 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt | 190,00 EUR

306
| - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt | 490,00 EUR

307
| - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt | 930,00 EUR

Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Num-
mern 305 bis 307 gesondert zu berechnen.

308
| Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilo-
meter Länge | 110,00 EUR

309
| Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten
in Echtzeit:
je Anschluss | 100,00 EUR



307 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt | 190,00

308
| - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt | 490,00

309
| - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt | 930,00

Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Num-
mern 307 bis 309 gesondert zu berechnen.

310
| Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilo-
meter Länge | 110,00

311
| Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten
in Echtzeit:
je Anschluss | 100,00

| Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und
die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. |

vorherige Änderung nächste Änderung

310 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 309 | 35,00 EUR

Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
mern 309 und 310:

311
| - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche
dauert | 8,00 EUR

312
| - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch
nicht länger als zwei Wochen dauert | 14,00 EUR

313
| - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat | 25,00 EUR

314
| Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 EUR



312 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 311 | 35,00

Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
mern 311 und 312:

313
| - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche
dauert | 8,00

314
| - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch
nicht länger als zwei Wochen dauert | 14,00

315
| - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat | 25,00

316
| Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00



Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte

vorherige Änderung

400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons
(Standortabfrage) | 90,00 EUR

401 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle | 35,00 EUR



400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons
(Standortabfrage) | 90,00

401 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle | 35,00