§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 69 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 1.000 Haushalte in jedem Monat. | (Text neue Fassung) (1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 2.000 Haushalte in jedem Monat. |
(2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte. |