(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der folgenden Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- Anfertigen von einem Paar Maßschuhe mit Maßnehmen und Übertragen der Maße auf den Leisten und Befestigen des Bodens nach Wahl. Hierbei ist einer der beiden Schuhe fertigzumachen und auszuleisten, der andere nach dem Einstechen, Einbinden, Durchnähen oder Einkleben offen zu lassen;
- 2.
- Instandsetzen von
- a)
- einem Paar Herrenschuhe mit Ledersohlen und gestifteten Lederabsätzen,
- b)
- einem Paar Damenschuhe mit Ledersohlen und Laufflecken unter Beachtung des richtigen Standes der Schuhe und
- c)
- einem Paar verformter Schuhe durch Stellungskorrektur am Unterbau unter Berücksichtigung der fußgerechten Tragfähigkeit;
- 3.
- Anfertigen von einem Paar Schäfte nach Leistenkopie oder Winkelsystem einschließlich Schärfen und Buggen der Schaftteile.
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Beschreibung und die Vorkalkulation vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
- 1.
- ein Bericht über die Meisterprüfungsarbeit,
- 2.
- eine Materialliste,
- 3.
- die Nachkalkulation.
§ 4 SchuhmMstrV Arbeitsprobe ... Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen: 1. ... und Buggen von Schaftteilen. (2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen: 1. ... und Buggen von Schaftteilen. (3) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen: 1. ...