Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts (BRSG k.a.Abk.)

G. v. 10.07.1958 BGBl. I S. 437; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 114-2 Verkündungswesen
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§ 3


§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Tag, bis zu dem die Rechtsvorschriften erfaßt sind (Abschlußtag), wird durch das Abschlußgesetz bestimmt. Die nicht in die Sammlung aufgenommenen Rechtsvorschriften treten an einem durch das Abschlußgesetz zu bestimmenden Tag außer Kraft (Ausschlußwirkung).

(2) Die Aufnahme von Vorschriften oder von Anlagen kann dadurch ersetzt werden, daß lediglich Überschrift, Datum und Fundstelle, gegebenenfalls unter Bezeichnung der noch als gültig angesehenen Teile, im Text der Sammlung veröffentlicht werden.

(3) Nicht aufgenommene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

(4) Durch Aufnahme in die Sammlung werden ungültige Vorschriften nicht gültig, landesrechtliche Vorschriften nicht Bundesrecht.

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Zitierungen von § 3 Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BRSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BRSG
... des geltenden Wortlautes von Vorschriften ergänzen. Auf solche Ergänzungen findet § 3 keine ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes
B. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1386
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts
G. v. 28.12.1968 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 2 BRSAbschlG
... bis zu dem die Rechtsvorschriften erfaßt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts), ist der 31. Dezember ...
§ 3 BRSAbschlG
... Die Ausschlußwirkung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts) tritt am 31. Dezember 1968 ...


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