(1) Der Tag, bis zu dem die Rechtsvorschriften erfaßt sind (Abschlußtag), wird durch das Abschlußgesetz bestimmt. Die nicht in die Sammlung aufgenommenen Rechtsvorschriften treten an einem durch das Abschlußgesetz zu bestimmenden Tag außer Kraft (Ausschlußwirkung).
(2) Die Aufnahme von Vorschriften oder von Anlagen kann dadurch ersetzt werden, daß lediglich Überschrift, Datum und Fundstelle, gegebenenfalls unter Bezeichnung der noch als gültig angesehenen Teile, im Text der Sammlung veröffentlicht werden.
(3) Nicht aufgenommene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
(4) Durch Aufnahme in die Sammlung werden ungültige Vorschriften nicht gültig, landesrechtliche Vorschriften nicht Bundesrecht.
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
B. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1386
G. v. 28.12.1968 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866