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§ 14 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

neugefasst durch B. v. 21.07.2020 BGBl. I S. 1702
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 750-15-7 Bergbau
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§ 14 Anzeigen, Aufzeichnungen



Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 sind verpflichtet,

1.
der zuständigen Behörde

a)
die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nr. 1,

b)
die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume

unverzüglich anzuzeigen,

2.
ein Verzeichnis der

a)
Rißwerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen,

b)
Instrumente und Geräte einschließlich eines Nachweises über das Ergebnis der Überprüfungen

zu führen,

3.
Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nr. 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nr. 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren,

4.
bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über

a)
Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse,

b)
Bestand des Rißwerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung,

c)
Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte,

d)
Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.



 

Zitierungen von § 14 MarkschBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkschBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MarkschBergV Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
... des Saarlandes S. 479), Schleswig-Holstein 29. die §§ 10 bis 14 der Markscheiderordnung vom 23. März 1923 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts ...