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Anlage 3 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

neugefasst durch B. v. 21.07.2020 BGBl. I S. 1702
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 750-15-7 Bergbau
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Anlage 3 (zu den §§ 9, 12 und 13)



Teil 1 Gliederung des Risswerks

1Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.1 Untertägige Aufsuchungs- und untertägige Gewinnungsbetriebe
Grubenbild Sonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nummer 2 BohrlochbildTeil 2 Nummer 14
TagerissTeil 2 Nummer 3 Verzeichnis über  
Sohlenriss/Zwischen-
sohlenriss
Teil 2 Nummer 4 a) Standwasserbereiche Teil 2 Nummer 17
Buchstabe a
GewinnungsrissTeil 2 Nummer 5 b) Brandherde, Brandfelder Teil 2 Nummer 17
Buchstabe b
SchnittrissTeil 2 Nummer 6 c) Dämme zum Abschluss
von Grubenbauen
Teil 2 Nummer 17
Buchstabe c
Höhenfestpunktriss mit
Höhenverzeichnis
Teil 2 Nummer 9 d) Durchörterungen der
Lagerstätte, wenn
nicht im Sohlen-
oder Gewinnungsriss
dargestellt
Teil 2 Nummer 17
Buchstabe d
  e) Austritt- oder Aus-
bruchstellen von
Gasen, Laugen
oder Schlämmen
Teil 2 Nummer 17
Buchstabe e
  f) GebirgsschlagstellenTeil 2 Nummer 17
Buchstabe f
  g) Hohlraumvermessungen
und -volumen
Teil 2 Nummer 17
Buchstabe g
1.2Übertägige Aufsuchungs- und übertägige Gewinnungsbetriebe
1.2.1 Übertägige Aufsuchungsbetriebe
Grubenbild Sonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
  BohrlochbildTeil 2 Nummer 14
1.2.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe
Grubenbild Sonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nummer 2 TagerissTeil 2 Nummer 3
GewinnungsrissTeil 2 Nummer 7 BohrlochbildTeil 2 Nummer 14
  Wiedernutzbarmachungs-
riss
Teil 2 Nummer 15
Zusätzlich
bei Gewinnungsbetrieben
mit weiträumiger
Grundwasserabsenkung:
 bei Braunkohlen-
gewinnungsbetrieben:
 
GrundwasserrissTeil 2 Nummer 8 Geologischer Riss Teil 2 Nummer 16
Höhenfestpunktriss mit
Höhenverzeichnis
Teil 2 Nummer 9   
1.3 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage
Grubenbild Sonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nummer 2 Geologischer Riss Teil 2 Nummer 16
BohrlochrissTeil 2 Nummer 14   
BetriebsgrundrissTeil 2 Nummer 10   
Für Betriebe, bei denen ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder
§ 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ausgewiesen wurde, zusätzlich:
Höhenfestpunktriss mit
Höhenverzeichnis
Teil 2 Nummer 9   
Für Aussolungsbetriebe zusätzlich:
Kavernenriss für Sole-
gewinnungskavernen
Teil 2 Nummer 11 Verzeichnis über
Hohlraumvermessungen
und -volumen
Teil 2 Nummer 17
Buchstabe g
2Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
2.1Untergrundspeicherung
2.1.1 Kavernen- und Porenspeicher
Grubenbild Sonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nummer 2   
BetriebsgrundrissTeil 2 Nummer 10 Geologischer Riss Teil 2 Nummer 16
BohrlochrissTeil 2 Nummer 14   
Für Kavernenspeicher zusätzlich:
KavernenrissTeil 2 Nummer 11 Verzeichnis über
Hohlraumvermessungen
und -volumen
Teil 2 Nummer 17
Buchstabe g
Höhenfestpunktriss mit
Höhenverzeichnis
Teil 2 Nummer 9   
2.1.2 Speicherbergwerke
Grubenbild Sonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nummer 2 BohrlochbildTeil 2 Nummer 14
TagerissTeil 2 Nummer 3 Geologischer Riss Teil 2 Nummer 16
Sohlenriss/Zwischen-
sohlenriss
Teil 2 Nummer 4 Verzeichnis über Dämme
zum Abschluss von Gru-
benbauen
Teil 2 Nummer 17
Buchstabe c
SpeicherrissTeil 2 Nummer 12   
SchnittrissTeil 2 Nummer 6   
Höhenfestpunktriss mit
Höhenverzeichnis
Teil 2 Nummer 9   
2.2 Versuchsgruben
Wie untertägige Gewinnungsbetriebe nach Nummer 1.1
2.3 Gewinnung in alten Halden
Grubenbild Sonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nummer 2 ./../.
Gewinnungsriss für alte
Halden
Teil 2 Nummer 13   


Teil 2 Inhalt und Form des Risswerks

1.
Titel

Der Titel jedes Bestandteils des Risswerks muss enthalten:

a)
den Namen des Betriebes,

b)
die Bezeichnung des aufzusuchenden oder zu gewinnenden Bodenschatzes oder die Angabe einer anderen Tätigkeit als Aufsuchen oder Gewinnen,

c)
die Bezeichnung des Risses oder der sonstigen Unterlage,

d)
bei risslichen Darstellungen zusätzlich den Maßstab und die Blattbezeichnung entsprechend der Blatteinteilung des Risswerks.

2.
Titelblatt

Das Titelblatt muss enthalten:

a)
den Ort des Betriebes,

b)
die Bezeichnung der Bergbauberechtigung,

c)
eine amtliche Karte der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden, jeweils in der neuesten Ausgabe, mit folgenden Eintragungen:

aa)
die Grenzen der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden, der Küstengewässer, des Festlandsockels und der Bergaufsichtsbezirke,

bb)
die Grenzen, Art und Namen der Bergbauberechtigung, erforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung,

cc)
andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Betriebsplangrenzen und Sicherheitslinien, erforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung,

dd)
die Koordinaten der Eckpunkte der Grenzlinien nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc, soweit festgelegt,

ee)
Art und Namen angrenzender oder überdeckender Bergbauberechtigungen oder -betriebe, bei letzteren auch deren Grenzen,

ff)
Schutzzonen, Schutzbereiche, Schutzgebiete,

d)
einen Schnitt der normalen Schichtenfolge (Hauptschichtenschnitt), wenn er zur Übersicht über die Lagerstätte und die sie umgebenden Gebirgsschichten erforderlich ist,

e)
ein Verzeichnis der Bestandteile des Risswerks und eine Blatteinteilung mit den Hauptschnittlinien, wenn das Risswerk aus mehreren Teilen besteht,

f)
chronologische Auflistung bedeutsamer Betriebsereignisse.

3.
Tageriss

a)
Der Tageriss muss enthalten:

aa)
die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc,

bb)
die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2,

cc)
die Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss,

dd)
die übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Halden, Schlamm- und Klärteiche,

ee)
die Tagesöffnungen des Grubengebäudes,

ff)
die Ansatzpunkte der Bohrungen mit ihren Bezeichnungen, soweit sie nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,

gg)
bergbaubedingte Tagesbrüche und Unstetigkeiten,

hh)
den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,

ii)
das Ausgehende der Lagerstätte, der Leitschichten und der Gebirgsstörungen, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes und der Tagesoberfläche von Bedeutung sind,

jj)
Gasaustrittsstellen.

b)
Bei untertägigen Gewinnungs- und Aufsuchungsbetrieben sowie bei Speicherbergwerken ist der Tageriss nur im Bereich von übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie im Bereich von untertägigen Grubenbauen anzufertigen.

c)
Der Tageriss für übertägige Gewinnungsbetriebe muss die Tagessituation nur zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns enthalten; er ist nicht nachzutragen.

4.
Sohlenriss/Zwischensohlenriss

a)
Der Sohlenriss/Zwischensohlenriss muss enthalten:

aa)
die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,

bb)
die Bezeichnung der Sohle,

cc)
den Stand der Grubenbaue in Sohlenhöhe und der sonstigen zur Erschließung der Lagerstätte aufgefahrenen Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,

dd)
die Ansätze der Grubenbaue, die von den nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc darzustellenden Grubenbauen ausgehen,

ee)
die Lagerstättenaufschlüsse, sonstigen Gebirgsschichten, Gebirgsstörungen, Mulden- und Sattellinien,

ff)
die Grubenbaue für die Wasserhaltung,

gg)
die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6,

hh)
die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Dämme zum Abschluss von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, Gebirgsschlagstellen,

ii)
betriebliche Sicherheitspfeiler und Schutzbezirke,

jj)
die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung,

aaa)
die von über Tage aus niedergebracht sind,

bbb)
mit denen Standwasser, wasser- oder laugenführende Schichten erbohrt worden sind,

ccc)
die der Bewetterung, Fahrung, Förderung oder Energieversorgung dienen,

ddd)
die der untertägigen Untersuchung der Gebirgsschichten, auch außerhalb des Sohlenniveaus, dienen, soweit sie nicht unmittelbar zur Vorbereitung und Durchführung der Gewinnung hergestellt werden,

kk)
den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,

ll)
die Vermerke über Genehmigungen zum Herstellen von Grubenbauen in betrieblichen Sicherheitspfeilern und Schutzbezirken.

b)
Falls geneigte Grubenbaue außerhalb der Lagerstätte nicht in einem Zwischensohlenriss dargestellt werden, sind sie in voller Länge in den Sohlenrissen der angeschnittenen Sohlen einzutragen, wenn sie mehrere Sohlen miteinander verbinden.

5.
Gewinnungsriss unter Tage

a)
Der Gewinnungsriss unter Tage muss enthalten:

aa)
die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,

bb)
den Stand folgender Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk: Grubenbaue, die

aaa)
innerhalb der Lagerstätte aufgefahren worden sind mit den Ansätzen der zugehörenden Ausrichtungsbaue,

bbb)
die Lagerstätte durchörtern,

ccc)
weniger als 20 m von der Lagerstätte entfernt sind, mit Ausnahme abgebauter Flächen,

cc)
den Stand der Gewinnung und des Versatzes unter Kennzeichnung der Versatzart, Angaben zur Versatzmenge mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,

dd)
die Ausbildung und den Verlauf der Lagerstätte unter Angabe der anstehenden und der gebauten Mächtigkeit,

ee)
die Eintragungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg bis kk und die Vermerke nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll.

b)
Auf die Darstellung nach Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb kann verzichtet werden, wenn das betreffende Blatt des Gewinnungsrisses außer den Eintragungen nach Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,

aa)
sonst keine weiteren Eintragungen oder Vermerke enthalten würde,

bb)
Grubenbaue auf einem benachbarten Blatt mehr als 100 m von der Durchörterungsstelle entfernt sind,

cc)
die Lage der Durchörterungsstelle in dem Verzeichnis nach Nummer 17 Buchstabe d erfasst wird.

c)
Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen und bei stark geneigter oder steiler Lagerung durch Seigerrisse zu ergänzen.

d)
Bei stark geneigter oder steiler Lagerung dürfen im Grundriss bis zu drei Gewinnungssohlen dargestellt werden, wenn die Übersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bei Mehrfachlagerung stark geneigter oder steiler Lagerstättenteile können anstelle eines Seigerrisses Gewinnungssohlenrisse geführt werden.

6.
Schnittriss

a)
Der Schnittriss muss enthalten:

aa)
die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur die äußeren Grenzen der Berechtigungen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii,

bb)
die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue, Bohrungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj und geologischen Aufschlüsse,

cc)
die Tagesoberfläche,

dd)
die Spuren kreuzender Schnitte oder Seigerrissebenen.

b)
Schnittrisse sind in dem Umfang, der zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse oder der Lage der Grubenbaue erforderlich ist, anzufertigen.

c)
Für Schächte ist ein besonderer Schnittriss als Schachtbild anzufertigen. Dieser muss enthalten:

aa)
die Bezeichnung des Schachtes,

bb)
die Lageangaben (Koordinaten, auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhen) sowie den Schachtdurchmesser,

cc)
die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten,

dd)
die Wasseraustrittsstellen und andere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind,

ee)
den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Abteufarbeiten,

ff)
die Art des Abteufverfahrens,

gg)
die Teufe, Art und Wandstärke des Ausbaus,

hh)
die Sicherungsmaßnahmen nach der Stilllegung mit Lage- und Zeitangaben.

7.
Gewinnungsriss über Tage

a)
Der Gewinnungsriss über Tage muss enthalten:

aa)
die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii sowie betriebliche Sicherheitsabstände,

bb)
den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,

cc)
den Stand des Abraums und der Verkippung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes oder für Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss, von Bedeutung sind,

dd)
die ortsfesten Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen einschließlich Schlamm- und Klärteiche, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Entwässerungsleitungen,

ee)
die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes und, soweit ermittelt, des Bohrlochverlaufs, wenn die Bohrungen nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,

ff)
die geologischen Aufschlüsse, die aus Sicherheitsgründen von Bedeutung sind,

gg)
die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6, sonstige Hohlräume, frühere Anschüttungen und Ablagerungen,

hh)
den Verlauf von Schnittlinien,

ii)
die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.

b)
Der Gewinnungsriss hat sich auf den Bereich der übertägigen Gewinnung einschließlich Abraum und Verkippung sowie das Betriebsgelände zu erstrecken. Darüber hinaus muss er die Tagessituation in einem mindestens 50 m, bei Gewinnung von Braunkohle in einem mindestens 200 m breiten Streifen um das Betriebsgelände enthalten.

c)
Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.

d)
Bei der Gewinnung unter Wasser (Nasstagebau) ist die Morphologie unterhalb des Wasserspiegels darzustellen und, soweit notwendig, eine ausreichende Anzahl zweckmäßig gelegter Schnitte zu erstellen.

8.
Grundwasserriss

a)
Der Grundwasserriss muss enthalten:

aa)
die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes, getrennt nach den maßgeblichen Grundwasserleitern,

bb)
die dazugehörende Tagessituation.

b)
Der Grundwasserriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen topographischen Karte geführt werden.

9.
Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis

a)
Der Höhenfestpunktriss muss enthalten:

aa)
die Lage der Höhenfestpunkte,

bb)
die dazugehörende Tagessituation,

cc)
die Eintragung der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhen und ihrer Änderungen sowohl einzeln als auch insgesamt.

b)
Der Höhenfestpunktriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen topographischen Karte geführt werden.

c)
Die Höhenänderungen sind in ein Höhenverzeichnis einzutragen, wenn es zur Übersichtlichkeit erforderlich ist.

d)
Bei übertägigen Gewinnungsbetrieben mit weiträumiger Grundwasserabsenkung muss der Höhenfestpunktriss zusätzlich zu den Inhalten aus Nummer 9 Buchstabe a den Verlauf bekannter hydraulisch wirksamer Störungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind, und die Lage bekannter sonstiger geologischer Besonderheiten, die für die Sicherheit bedeutsam sind, enthalten.

10.
Betriebsgrundriss

Der Betriebsgrundriss muss enthalten:

a)
die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,

b)
die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2,

c)
die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogenen Höhe oder Tiefe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes, des Bohrlochverlaufs, soweit ermittelt, und des jeweiligen Zustandes,

d)
die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, auch unterirdische, sofern sie nicht innerhalb von zwei Jahren wieder entfernt werden, Schlammgruben sowie unterirdisch verlegte Leitungen und Kabel außerhalb der Betriebsplätze,

e)
die betrieblichen Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie in der Tagessituation noch nicht eingetragene Gegenstände und Flächen, von denen Bohrungen sowie andere Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen einen vorgeschriebenen Abstand haben müssen,

f)
die Freileitungen, erdverlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen fremder Betreiber, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss,

g)
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zusätzlich Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie seeverlegte Rohrleitungen und Kabel fremder Betreiber,

h)
die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6,

i)
den Verlauf von Schnittlinien.

11.
Kavernenriss

a)
Der Kavernenriss muss enthalten:

aa)
in der grundrisslichen Darstellung:

aaa)
die Bezeichnung der Kaverne,

bbb)
den Grundriss der Kaverne als Umhüllende aller auf die Grundrissebene projizierten Horizontalschnitte aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung, wobei die Bohrlochabweichung zu berücksichtigen ist,

ccc)
den Horizontalschnitt der Hohlraumvermessung, der die größte ausgesolte Einzelfläche umfasst, unter Angabe seiner Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhe,

ddd)
bei unregelmäßiger Ausbildung der Kaverne zusätzlich die Horizontalschnitte in den Teufenlagen, die zur Überprüfung des geringsten Abstandes zu Nachbarkavernen heranzuziehen sind,

eee)
die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6;

bb)
in der schnittrisslichen Darstellung:

aaa)
die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,

bbb)
die Bezeichnung der Kaverne,

ccc)
die auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhe des Ansatzpunktes der Kavernenbohrung,

ddd)
die obere Begrenzung der geologischen Formation, in der die Kaverne angelegt ist, die Kavernenfirste und -sohle aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung sowie die Bohrlochsohle unter Angabe ihrer Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhe,

eee)
die Unterkante der festen Verrohrung und der Sicherheitsschwebe,

fff)
die Umrisse der Kaverne in den Schnittebenen aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung,

ggg)
die Umrisse unregelmäßiger Hohlraumerweiterungen, die der Schnittebene benachbart sind, als Projektionen auf die Schnittebene,

hhh)
die Lage der nach Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und ddd darzustellenden Horizontalschnitte unter Angabe ihrer Teufen und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhen,

iii)
die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.

b)
Die grundrissliche Darstellung ist als Deckriss zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 zu führen.

c)
Die Schnittrisse sind bei Kavernenanlagen als durchgehende Längsschnitte über die einander benachbarten Kavernen anzufertigen.

12.
Speicherriss

a)
Der Speicherriss muss enthalten:

aa)
die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii mit Ausnahme vorübergehend festgesetzter betrieblicher Sicherheitspfeiler oder Schutzbezirke,

bb)
den Stand der im Speicherbereich aufgefahrenen Grubenbaue und ihre Anschlüsse an die Ausrichtungsbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,

cc)
die Vermerke nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll,

dd)
die innerhalb des Speicherbereichs verlaufenden Bohrungen mit ihrer Bezeichnung, wenn sie nicht als Vorbohrungen für anschließend aufzufahrende Grubenbaue dienen,

ee)
die Angaben über den Beginn der Speicherung oder Lagerung in einem Grubenbau oder einer Bohrung nach Monat und Jahr und über Art und Aggregatzustand des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,

ff)
den Stand der Speicherung oder Lagerung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk sowie mit Kennzeichnung, ob zusätzliche Stoffe zum Verfüllen eingebracht worden sind,

gg)
die Angaben über die Beendigung der Speicherung oder Lagerung nach Monat und Jahr und über die Menge des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,

hh)
die Darstellung des Abschlusses eines Grubenbaues oder einer Bohrung,

ii)
die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.

b)
Der Speicherriss ist als Grundriss zu führen und je nach Lage der Grubenbaue durch Seigerrisse zu ergänzen.

13.
Gewinnungsriss für alte Halden

a)
Der Gewinnungsriss für alte Halden muss enthalten:

aa)
die Darstellung der Halde und die Tagessituation bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m vom Haldenfuß,

bb)
den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,

cc)
die Darstellung der wiedernutzbar gemachten Fläche mit Angabe über Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung,

dd)
die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.

b)
Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.

14.
Bohrlochbild oder Bohrlochriss

a)
Das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss müssen enthalten:

aa)
folgende Angaben:

aaa)
die Bezeichnung der Bohrung,

bbb)
die Koordinaten und die auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhe oder Tiefe des Ansatzpunktes und, soweit ermittelt, des Endpunktes der Bohrung,

ccc)
den Zweck der Bohrung,

ddd)
die Art des Bohrverfahrens,

eee)
den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrarbeiten,

fff)
den Zeitpunkt der Verfüllung,

ggg)
ein Verzeichnis der getätigten Vermessungen und Bohrlochlogs,

hhh)
eine Übersicht über den Bezugspunkt und die dazugehörigen Messpunkte aus geometrischen Bohrpfadvermessungen unter Angabe der relativen oder absoluten Messgenauigkeiten.

bb)
eine schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit folgenden Eintragungen:

aaa)
die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten und, soweit angetroffen, Angaben über geologische Horizonte, die für die Sicherheit besonders bedeutsam sind,

bbb)
den Bohrlochdurchmesser sowie den Rohrdurchmesser, die Wandstärke, den Werkstoff, die Einbauteufe der Verrohrung sowie den Verlust und Verbleib von Ausrüstungsgegenständen und Werkzeugen,

ccc)
die Teufenlage der Zementations- und Perforationsstrecken sowie der Lagerstättenabschlüsse,

ddd)
den Rohrdurchmesser, die Einbauteufe und die Verkiesung von Filterstrecken,

eee)
die Bereiche mit Wasser- oder Laugenzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren und andere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind, sowie Grundwasserleiter,

fff)
den Verlauf des Bohrloches, das Einfallen der Gebirgsschichten und deren geologische Stellung, Ablenkbereiche,

ggg)
die Art der Verfüllung mit der Darstellung der Verfüllstrecken unter Angabe des Verfüllmaterials.

cc)
Bei technisch komplexen und in Bezug zur Sicherheit bedeutsamen Bohrungen kann die Behörde verlangen, dass das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss folgende zusätzliche Elemente in der schnittrisslichen Darstellung enthalten:

aaa)
die Einbauteufe der verbauten Komplettierung,

bbb)
die Angabe der wichtigsten Parameter des Verfüllmaterials zum Nachweis der Beständigkeit unter Angabe der Bezugsnorm,

ccc)
eine Darstellung des Bohrlochkopfes mit Angaben zur Druckstufe.

b)
Ein Bohrlochbild oder Bohrlochriss ist nicht erforderlich für Bohrungen,

aa)
die der Herstellung von Grubenbauen, der Gewinnung oder der Speicherung in Betrieben nach Teil 1 Nummer 1.1, Nummer 1.2.2 oder Nummer 2.1.2 dienen, soweit mit diesen Bohrungen keine weiträumige Erkundung der Gebirgsschichten verbunden ist,

bb)
die nicht mehr als 100 m in den Boden eindringen.

c)
Zum Bohrlochbild ist eine rissliche Darstellung der Tagessituation und der zu der Bohrung gehörenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Schlammgruben anzufertigen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Tagessituation und die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in anderen Bestandteilen des Risswerks ein- und nachgetragen werden.

15.
Wiedernutzbarmachungsriss

a)
Der Wiedernutzbarmachungsriss muss enthalten:

aa)
die rissliche Darstellung der wieder nutzbar gemachten Fläche im Zusammenhang mit der betrieblichen und der übrigen Tagessituation,

bb)
Angaben über:

aaa)
Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung,

bbb)
Art des Materials an der Oberfläche der Rohkippe,

ccc)
Mächtigkeit und Art des aufgebrachten kulturfähigen Bodenmaterials.

b)
Der Wiedernutzbarmachungsriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten topographischen Karte geführt werden.

16.
Geologischer Riss

a)
Der geologische Riss muss enthalten:

aa)
die Gebirgsstörungen,

bb)
bei übertägigen Braunkohlengewinnungsbetrieben die Grenzflächen, die für die Gewinnung und die Verkippung bedeutsam sind, einschließlich der Tagebauoberkante,

cc)
bei Gewinnungsbetrieben mit Bohrungen von über Tage die Grenzflächen der Lagerstätte und andere geologische Gegebenheiten, die für die Gewinnung bedeutsam sind,

dd)
bei Betrieben zur Untergrundspeicherung die Grenzflächen der für die Speicherung oder Lagerung genutzten Schicht und der den Untergrundspeicher abdichtenden Schichten sowie andere geologische Gegebenheiten, die für die Speicherung oder Lagerung bedeutsam sind.

b)
Der geologische Riss darf als Deckriss zum Sohlenriss oder Zwischensohlenriss nach Nummer 4, zum Gewinnungsriss über Tage nach Nummer 7, zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 oder zum Speicherriss nach Nummer 12 geführt werden. Er ist entsprechend den durch neue Aufschlüsse gewonnenen Erkenntnissen nachzutragen.

c)
Der geologische Riss ist durch eine zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse ausreichende Anzahl von Schnittrissen zu ergänzen, in denen die Angaben nach Nummer 16 Buchstabe a hervorzuheben sind. Die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue und Bohrungen sind darzustellen.

17.
Verzeichnisse

a)
Das Verzeichnis über die Standwasserbereiche muss enthalten:

aa)
die Bezeichnung der Standwasserbereiche mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,

bb)
das Datum der Festlegung der Standwasserbereiche und den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks,

cc)
den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Lösung des Standwassers sowie über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.

b)
Das Verzeichnis über Brandherde und Brandfelder muss enthalten:

aa)
die Bezeichnung der Brandherde und Brandfelder mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,

bb)
das Datum der Festlegung der Brandherde und Brandfelder und den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks,

cc)
den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Löschung des Brandes sowie über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.

c)
Das Verzeichnis über Dämme zum Abschluss von Grubenbauen muss enthalten:

aa)
die Bezeichnung der Dämme mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,

bb)
das Datum der Errichtung sowie Angaben über Abmessungen, Aufbau und über etwaige Einbauten der Dämme,

cc)
den Vermerk über die Eintragung der Dämme in die Bestandteile des Risswerks sowie den Zeitpunkt der Öffnung.

d)
Das Verzeichnis über Durchörterungen der Lagerstätte muss die Art und die Bezeichnung der Grubenbaue oder der Bohrungen mit Angabe der Durchörterungsstellen und des Zeitpunkts ihrer Herstellung enthalten.

e)
Das Verzeichnis über Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen muss enthalten:

aa)
die Bezeichnung der Austritt- oder Ausbruchstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,

bb)
die Art und Menge des Austritt- oder Ausbruchmaterials,

cc)
das Datum des Auftretens und des Verschlusses der Austritt- oder Ausbruchstellen, die Art des Verschlusses sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.

f)
Das Verzeichnis über Gebirgsschlagstellen muss enthalten:

aa)
die Bezeichnung der Gebirgsschlagstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,

bb)
die Auswurfmenge,

cc)
das Datum der Gebirgsschläge sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.

g)
Das Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen muss enthalten:

aa)
bei Solegewinnungs- oder Speicherkavernen die laufenden Nummern und die Daten der Hohlraumvermessungen, unter Hervorhebung der für die Nachtragung des Kavernenrisses nach Nummer 11 zugrunde gelegten Hohlraumvermessung, sowie

bb)
eine Gegenüberstellung des durch die Hohlraumvermessungen bestimmten Kavernenvolumens und des aus der chemisch-analytischen Überwachung des Solbetriebs oder aus den Mengenmessungen errechneten Kavernenvolumens,

cc)
bei sonstigen Aussolungen die während des vorangegangenen Nachtragungszeitraums gewonnene Solemenge und die in ihr enthaltene Salzmenge sowie die Summen dieser Mengen über die Betriebszeit.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 MarkschBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019 (20.11.2019)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
vom 08.11.2019 BGBl. I S. 1581

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 MarkschBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkschBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MarkschBergV Anforderungen an das Rißwerk (vom 01.10.2019)
... Zum Risswerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Bestandteile. Für Form und Inhalt des Risswerks ist Anlage 3 Teil ... 3 Teil 1 aufgeführten Bestandteile. Für Form und Inhalt des Risswerks ist Anlage 3 Teil 2 maßgebend. Für die Anfertigung der Bestandteile sind zweckentsprechende ... Schlämmen und Gebirgsschlagstellen sowie für die dazugehörenden Verzeichnisse nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 17 Buchstabe a bis c, e und f ...
§ 12 MarkschBergV Ausnahmen von dem Erfordernis des Grubenbildes (vom 01.10.2019)
... 5. für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der Wiedernutzbarmachungsriß nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 15 ausreicht, 6. Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, ... eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und nachtragen zu lassen, in der die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, cc, ee, ff und hh, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii, Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis dd und Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 einzutragen sind, 2. bei einem Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von ... eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und nachtragen zu lassen, in die die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 10 Buchstabe b bis f und Nummer 14 Buchstabe a einzutragen sind, 3. bei einem Betrieb zur Gewinnung in alten Halden eine besondere ... eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und nachtragen zu lassen, in die die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 13 Buchstabe a einzutragen sind. Die besondere rissliche Darstellung ist in diesem Fall ein ...
§ 13 MarkschBergV Anerkennung anderer Personen (vom 01.10.2019)
... Unterlagen nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes für die in Anlage 3 Teil 1 Nummer 1.2.1, 1.2.2, 1.3, 2.1.1 und 2.3 genannten Betriebe Personen, die keine anerkannten Markscheider sind, im Sinne des § 64 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt: „(1) Zum Risswerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Bestandteile. Für Form und Inhalt des Risswerks ist Anlage 3 Teil 2 ... die in Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Bestandteile. Für Form und Inhalt des Risswerks ist Anlage 3 Teil 2 maßgebend. Für die Anfertigung der Bestandteile sind zweckentsprechende haltbare ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „ Anlage 3 Teil 2" die Angabe „Nr. 14" durch die Angabe „Nummer 15" ersetzt. ... eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und nachtragen zu lassen, in der die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, cc, ee, ff und hh, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii, Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis dd und Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 einzutragen sind, 2. bei einem Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von ... eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und nachtragen zu lassen, in die die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 10 Buchstabe b bis f und Nummer 14 Buchstabe a einzutragen sind, 3. bei einem Betrieb zur Gewinnung in alten Halden eine besondere ... eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und nachtragen zu lassen, in die die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 13 Buchstabe a einzutragen sind. Die besondere rissliche Darstellung ist in diesem Fall ein ... Unterlagen nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes für die in Anlage 3 Teil 1 Nummer 1.2.1, 1.2.2, 1.3, 2.1.1 und 2.3 genannten Betriebe Personen, die keine anerkannten Markscheider sind, im Sinne des § 64 ... 15" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt. 15. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 6) Messgenauigkeiten ... können auch Verweise auf entsprechende technische Dokumentationen sein. Anlage 3 (zu den §§ 9, 12 und 13) Teil 1 Gliederung des Risswerks  ...