Änderung § 11 MarkschBergV vom 01.10.2019

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§ 11 MarkschBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 11 MarkschBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Mitteilungen, nachträgliche Vermessung


Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß

(Text alte Fassung)

1. die Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,

(Text neue Fassung)

1. die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1

a)
rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und

b) auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit insbesondere einbezogen werden bei der Erstellung der Unterlagen für

aa) die Zulassung von Betriebsplänen,

bb) die Risswerkführung oder

cc) Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die für die Sicherheit bedeutsam
sind,

2. die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegenständen, die vor der Vermessung unzugänglich geworden sind, schriftlich oder zeichnerisch so beschrieben wird, daß nach diesen Angaben eine möglichst genaue Darstellung im Rißwerk erfolgen kann,

3. Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Nummer 2 unverzüglich vermessen und dargestellt werden, sobald dies wieder möglich wird.






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