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Änderung § 15 MarkschBergV vom 01.10.2019

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§ 15 MarkschBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 15 MarkschBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Anforderungen an Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes


(Text neue Fassung)

§ 15 Anforderungen an Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Als Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes können solche verlangt werden, die zur Erfassung von Bodenbewegungen geeignet sind, wie Höhen-, Längen- und Winkelmessungen sowie Punktlagebestimmungen.

(2) 1 Die Messungen sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen und die Ergebnisse der Messungen so darzustellen, daß

1. eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung, Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermöglicht wird und



(1) Für Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren zulässig, die für diesen Zweck geeignet sind.

(2) 1 Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden. 2 § 70 Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Messungen
nach § 125 Absatz 1 des Bundesberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen, dass

1. eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung, Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe und ihre Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermöglicht wird und

(Textabschnitt unverändert)

2. eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hinsicht zuverlässig beobachtet werden können.

vorherige Änderung

2 Für die Messungen gelten die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend. 3 § 70 Abs. 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.



2 Entsprechend sind auch die Ergebnisse der Messungen darzustellen.