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Änderung Anlage 1 MarkschBergV vom 01.10.2019

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Anlage 1 MarkschBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
Anlage 1 MarkschBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 6) Meßgenauigkeiten


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 6) Messgenauigkeiten


(Textabschnitt unverändert)

1 Vermessungen über Tage

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1.1 Anschlußmessungen an Festpunktnetze

1.1.1 Anschlußmessungen
an Festpunkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters

Übertägige Anschlußmessungen
sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Festpunktnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 7 cm eingehalten wird.

1.1.2 Anschlußmessungen an Höhenfestpunkte der Landesvermessung oder des Leitnivellements

Übertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Höhenfestpunktnetzes
eine Höhengenauigkeit von ± 2 cm eingehalten wird.



1.1 Anschlussmessungen

Anschlussmessungen
an das amtliche Netz sind so durchzuführen, dass bei allen Punkten eine Lagegenauigkeit von ± 50 mm und eine Höhengenauigkeit von ± 30 mm eingehalten wird.

1.2 Messungen im Festpunktnetz

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1.2.1 Winkel- und Längenmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels darf den Betrag 2 mgon nicht überschreiten. Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

d = 1,5 • √s[cm].

Hierin
ist s die Meßstrecke in hm.

1.2.2 Höhenmessungen


Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen
für die nachstehend aufgeführten Zwecke darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:


Meßzweck | Betrag

a) Höhenfestpunktriß,
Festlegung
des Grenzwinkels nach § 5 Abs. 1 der Einwirkungs-
bereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982
(BGBl. I S. 1558) | d = 3 • √R[mm]


b) Nachweis
eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1
der
Einwirkungsbereichs-Bergverordnung | d = 5 • √R[mm]

c) allgemeiner Art | d = 10 • √R[mm]


Hierin ist R
der einfache Meßweg in km.

1.3 Vermessungen in übertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 Buchstabe c betragen, wenn
die vom Betrieb in Anspruch genommene Fläche 0,1 km² nicht übersteigt.



Bei Lage- und Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 300 mm einzuhalten.

1.3 Höhenfestpunktriss


Messungen
für den Höhenfestpunktriss sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummern 3.4 und 3.5).

1.4 Bestimmung
des Einwirkungswinkels, Grenzwinkels oder Einwirkungsbereichs nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung

Messungen für die Festlegung
eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummer 3).

2 Vermessungen unter Tage

2.1 Punktlageübertragung

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Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 10 cm einzuhalten.



Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 100 mm einzuhalten.

2.2 Richtungsübertragungen

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Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, daß die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag 10 mgon nicht überschreitet.



Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, dass die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag von 10 mgon nicht überschreitet.

2.3 Winkel- und Längenmessungen

2.3.1 Hauptzugnetz

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2.3.1.1 Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag 3 mgon nicht überschreiten.



2.3.1.1 Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag von 3 mgon nicht überschreiten.

2.3.1.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

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d = 2 • √s[cm].

Hierin
ist s die Meßstrecke in hm.



d = 20 mm + s * 20 mm/km

Hierbei
ist s die Messstrecke in km.

2.3.1.3 Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:

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Gesamt-
länge
des
Hauptzuges
bis
| Richtungsbestimmungen
zwischen

km | 1 und 2 km | 2 und 3 km | 3 und 4 km | 5 und 6 km | 7 und 8 km




Gesamtlänge
des
Hauptzuges bis | Richtungsbestimmungen
zwischen

km | 1 km und 2 km | 2 km und 3 km | 3 km und 4 km | 5 km und 6 km | 7 km und 8 km

5 | | x | | |

6 | | x | | |

7 | x | | x | |

8 | x | | x | x |

9 | x | | x | x |

10 | x | | x | x | x

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2.3.1.4 Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrollängen gegen die frühere Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.




2.3.1.4 Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrolllängen zu der früheren Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.

2.3.2 Nebenzüge

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2.3.2.1 In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag 20 mgon nicht überschreiten.



2.3.2.1 In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag von 20 mgon nicht überschreiten.

2.3.2.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

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d = 4 • √s[cm].

Hierin
ist s die Meßstrecke in hm.

2.3.2.3 Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel gegen die frühere Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten:



d = 40 mm + s * 40 mm/km

Hierbei
ist s die Messstrecke in km.

2.3.2.3 Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel zu der früheren Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten:


voraussichtliche Gesamtlänge | Betrag

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bis
300
m | 40 mgon

bis
600
m | 30 mgon

bis
1.000
m | 20 mgon


Die Gesamtlänge ist vom Anschlußpunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.

2.3.2.4 Die Differenz der Kontrollängen gegen die frühere Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten.



bis 330 m | 40 mgon

bis 600 m | 30 mgon

bis 1.000 m | 20 mgon


Die Gesamtlänge ist vom Anschlusspunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.

2.3.2.4 Die Differenz der Kontrolllängen zu der früheren Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten.

2.4 Teufenmessungen

Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:

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D = 5 + 0,125 • L[mm].

Hierin
ist L die Meßstrecke in m.



d = 5 mm + L * 125 mm/km

Hierbei
ist L die Messstrecke in km.

2.5 Höhenmessungen

Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:

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Meßzweck
| Betrag

Höhenfestpunktnetz | d = 75 • √R[mm]

Höhenmessungen allgemeiner Art | d = 300 • √R[mm]


Hierin
ist R der einfache Meßweg in km.




Messzweck
| Betrag

Höhenfestpunktnetz | d = 75 • Wurzel(R) [mm]

Höhenmessungen allgemeiner Art | d = 300 • Wurzel(R) [mm]


Hierbei
ist R der einfache Messweg in km.

2.6 Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Genauigkeiten für Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes

3.1 Höhenmessungen



2.7 Punktgenauigkeiten

Es ist sicherzustellen, dass eine äußere Genauigkeit in der Lage und Höhe von ± 500 mm eingehalten wird.

3
Genauigkeiten für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen

3.1 Nivellitische Höhenmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:


Klasse | Betrag

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I | d = 2 • √R[mm]

II | d = 3 • √R[mm]

III | d = 10 • √R[mm]


Hierin
ist R der einfache Meßweg in km.



I | d = 2 * Wurzel(R) [mm]

II | d = 3 * Wurzel(R) [mm]

III | d = 10 * Wurzel(R) [mm]


Hierbei
ist R der einfache Messweg in km.

3.2 Längenmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:


Klasse | Betrag

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I | d = 0,3 • √s[cm]

II | d = 0,7 • √s[cm]

III | d = 1,2 • √s[cm]


Hierin
ist s die Meßstrecke in hm.



I | d = 1 mm + s * 10 mm/km

II | d = 3 mm + s * 20 mm/km

III | d = 5 mm + s * 40 mm/km


Hierbei
ist s die Messstrecke in km.

3.3 Winkelmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:


Klasse | Betrag

I | 1 mgon

II | 3 mgon

III | 10 mgon

vorherige Änderung


3.4 Punktlagebestimmungen

Bei Lagemessungen in der Klasse III ist eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 8 cm und eine Höhengenauigkeit von ± 4 cm einzuhalten.

3.5
Zuordnung der Messungen zu Klassen

Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe durch Einwirkungen auf die Oberfläche mit Auswirkungen auf bauliche Anlagen in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.

Im einzelnen gilt folgendes:




3.4 Punktbestimmungen

Bei der unmittelbaren Bestimmung der Punktlage oder Punkthöhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten:


Klasse | Lage oder Höhe
Betrag

I | 5 mm

II | 10 mm

III | 40 mm


3.5 Bestimmungen
von Lage- und Höhenänderungen

Bei der unmittelbaren Bestimmung
von Änderungen der Lage oder Höhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten:


Klasse | Lage oder Höhe
Betrag

I | 3 mm

II | 5 mm

III | 20 mm


3.6
Zuordnung der Messungen zu Klassen

Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe, die durch Einwirkungen auf die Oberfläche entstehen und Auswirkungen auf bauliche Anlagen haben, in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.

Im Einzelnen ist Folgendes anzuwenden:


Messungen insbesondere für | Klasse

räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen | I

empfindliche bauliche Anlagen | II

räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen | III