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§ 5 - Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV k.a.Abk.)

§ 5 Mitteilungspflichten



(1) Hersteller und Einführer von Tabakerzeugnissen teilen der zuständigen Behörde nach den Vorgaben des Absatzes 3 Satz 1 in einer nach Markennamen und Art gegliederten Liste alle bei der Herstellung der einzelnen Tabakerzeugnisse verwendeten Zusatzstoffe einschließlich der Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils mit. Bei Zigaretten ist zusätzlich der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt im Rauch anzugeben.

(2) Der Liste nach Absatz 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der Zusatzstoffe zu den Tabakerzeugnissen erläutert werden. In ihr sind die Funktion und die Kategorie dieser Zusatzstoffe anzugeben. Der Liste sind auch die toxikologischen Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Einführer über diese Zusatzstoffe, einschließlich der Verbrennungsprodukte, vorliegen, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt süchtig machender Wirkung.

(3) Die Liste ist der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. November zu übermitteln, erstmals bis zum 30. November 2002. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Inhalt der Listen zur Unterrichtung der Verbraucher in geeigneter Weise bekannt. Bei der Bekanntgabe ist dem Schutz der Information über besondere Produktformeln, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, hinreichend Rechnung zu tragen.





 

Frühere Fassungen von § 5 Tabakprodukt-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 63 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 360 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Tabakprodukt-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TabProdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabProdV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TabProdV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... Vorläufigen Tabakgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 360 9. ZustAnpV Tabakprodukt-Verordnung
...  In § 5 Abs. 3 Satz 2 der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 63 10. ZustAnpV Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
...  In § 5 Absatz 3 Satz 2 der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt ...