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§ 9 - Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV k.a.Abk.)

§ 9 Irreführende Angaben



Auf der Verpackung von Tabakerzeugnissen dürfen Begriffe, Namen, Marken und bildliche oder sonstige Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei, nicht verwendet werden.

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