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Änderung § 11 Tabakprodukt-Verordnung vom 24.07.2014

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2014 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1053
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.05.2016) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

Packungen von Zigaretten, die der Anlage in der bis zum Ablauf des 5. Juli 2013 gültigen Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Januar 2015 in den Verkehr gebracht werden. Packungen von anderen Tabakerzeugnissen als die nach Satz 1, die der Anlage in der bis zum Ablauf des 5. Juli 2013 gültigen Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Januar 2016 in den Verkehr gebracht werden.



Packungen von Tabakerzeugnissen, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt wurden und der Anlage in der bis zum Ablauf des 5. Juli 2013 gültigen Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.05.2016)