Zitierungen von Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf EzHdlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EzHdlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung (VerkEHKflAusbV)
V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1503
§ 30 VerkEHKflAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten (vom 10.06.2017)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung (VerkEHKflAusbV)
V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1503
§ 31 VerkEHKflAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
B. v. 20.08.2007 BGBl. I S. 2203
Berichtigung BerEzHdlAusbV

Erste Verordnung zur Änderung der Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung
V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1503
Artikel 1 1. VerkEHKflAusbVÄndV
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 671; aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
§ 1 EinzHdlErProbV Struktur und Gegenstand der Erprobung
§ 9 EinzHdlErProbV Fortsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
V. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2270; aufgehoben durch § 11 V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 671
§ 1 EzHdlAusbErprV Struktur und Gegenstand der Erprobung
§ 7 EzHdlAusbErprV Übergangsregelung


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