Änderung § 1 NachwG vom 16.08.2014

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§ 1 NachwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 1 NachwG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.

(Text neue Fassung)

1 Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. 2 Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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