Auf Grund des §
41 Abs. 2 des
Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) und des § 7b Abs. 2 des
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 13 Abs. 1 und 2 des Markenrechtsreformgesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) eingefügt worden sind, und des §
6 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455) in Verbindung mit §
41 Abs. 2 des
Patentgesetzes wird bekanntgemacht:
Deutsche genießen auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung zum Patent beim Deutschen Patentamt für eine Patentanmeldung in Ecuador ein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt mit dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Gleiches gilt für eine Gebrauchsmusteranmeldung in Ecuador auf Grund einer Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patentamt und für eine Geschmacksmusteranmeldung in Ecuador auf Grund einer Geschmacksmusteranmeldung beim Deutschen Patentamt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Januar 1995 (BGBl. I S. 25).