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§ 1 - Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)

neugefasst durch B. v. 28.09.2004 BGBl. I S. 2552; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Geltung ab 08.01.1986; FNA: 7822-7-2 Sortenschutz, Saatgut
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§ 1 Antrag



(1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfertigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher Ausfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in zweifacher Ausfertigung anzugeben.

(2) Für die Anträge und die Angabe der Sortenbezeichnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.

(3) Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte von

1.
Getreide,

2.
Welschem Weidelgras,

3.
Deutschem Weidelgras mit Ausnahme von Sorten, deren Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist,

4.
Winterraps zur Körnernutzung oder

5.
Kartoffel,

so sind ihm Ergebnisse von Prüfungen beizufügen, die Aufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben. Das Bundessortenamt setzt, soweit es zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse notwendig ist, nach Anhörung der betroffenen Spitzenverbände allgemeine Anforderungen an die Prüfungen fest und teilt diese auf Anfrage mit.



 

Zitierungen von § 1 BSAVfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BSAVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSAVfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 578
Artikel 1 6. BSAVfVÄndV
... vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt: „§ 1a Zulassung der ...