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§ 14 - Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)

neugefasst durch B. v. 28.09.2004 BGBl. I S. 2552; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Geltung ab 08.01.1986; FNA: 7822-7-2 Sortenschutz, Saatgut
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§ 14 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 14 BSAVfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
vom 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 BSAVfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BSAVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSAVfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV
... (BGBl. I S. 2111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Soweit der Antragsteller bei der ... 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3, §§ 12 bis 14 ) Gebührenverzeichnis Vorbemerkungen Die im Gebührenverzeichnis ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... 2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu den §§ 12 bis 14 ) Gebührenverzeichnis Vorbemerkungen Die im Gebührenverzeichnis ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
...  2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu §§ 12 bis 14 ) Gebührenverzeichnis Vorbemerkungen Die im ...