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Änderung § 1b BSAVfV vom 01.05.2007

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§ 1b BSAVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 1b BSAVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 83 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
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§ 1b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form


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(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in der Anlage bezeichneten Art und Weise einzureichen.

(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.


 
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