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Änderung § 1b BSAVfV vom 01.10.2021

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§ 1b BSAVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 1b BSAVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 83 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form


(Text alte Fassung)

(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen.

(Text neue Fassung)

(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in der Anlage bezeichneten Art und Weise einzureichen.

(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.



(heute geltende Fassung)