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Änderung § 12 BSAVfV vom 25.07.2009

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§ 12 BSAVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung
§ 12 BSAVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2111
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Grundvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 2).

(Text neue Fassung)

(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem jeweiligen Gebührenverzeichnis (Anlagen 2 und 3).

(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen.