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Synopse aller Änderungen der BSAVfV am 26.10.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Oktober 2023 durch Bekanntmachung der BSAVfVBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BSAVfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BSAVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2023 geltenden Fassung
BSAVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 283

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Eingangsformel *)
(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Verfahren
    § 1 Antrag
    § 1a Zulassung der elektronischen Form
    § 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form
    § 2 Registerprüfung
    § 3 Wertprüfung
    § 4 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe
    § 5 Vermehrungsmaterial, Saatgut
    § 6 Durchführung der Prüfungen
    § 7 Prüfungsberichte
    § 8 Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, Überwachung der Sortenerhaltung
    § 9 Anbau- und Marktbedeutung
    § 10 Bekanntmachungen
Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut nicht zugelassener Sorten
    § 11
Abschnitt 3 (aufgehoben)
    § 12 (aufgehoben)
    § 13 (aufgehoben)
    § 14 (aufgehoben)
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
    § 15 Verkehr mit anderen Stellen
    § 16 Übergangsregelung
    § 17 (Inkrafttreten)
    Anlage (zu § 1b Absatz 1)
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

Eingangsformel (neu)




Eingangsformel *)


vorherige Änderung

 



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*) Diese Verordnung dient gemäß Bekanntmachung vom 17. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 283) auch der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2023/1438 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG hinsichtlich der Protokolle für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 176 vom 11.7.2023, S. 17).