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§ 3 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin (RevierjAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.1982 BGBl. 1983 I S. 7; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 230
Geltung ab 08.01.1983; FNA: 806-21-8-8 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausnahmeregelung



Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.