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§ 11 - Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)

neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Anbieterwechsel



(1) 1Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c, Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. 2Dies gilt auch bei einer Übertragung von ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, die mit einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist. 3Bei der Übermittlung hat er die bisherige Vertragsnummer, die Zertifizierungsnummer und die Anbieternummer anzugeben. 4Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermitteln. 5Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen Vertrags. 6Der Anbieter des bisherigen Vertrags hat den Anbieter des neuen Vertrags über eine Abweisung eines Datensatzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder 4 unverzüglich zu unterrichten.

(2) Wird das Altersvorsorgevermögen im laufenden Beitragsjahr vollständig auf einen neuen Anbieter übertragen, ist dieser Anbieter zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes an die zentrale Stelle für das gesamte Beitragsjahr verpflichtet.

(3) 1Bei Übertragungen von Altersvorsorgevermögen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben der Anbieter des bisherigen Vertrags sowie der Anbieter des neuen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. 2Bei einer Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen nach § 82 Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des neuen Vertrags dies der zentralen Stelle ergänzend mitzuteilen. 3Bei einer Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einer Übertragung von ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, die mit einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist, hat der Anbieter des bisherigen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. 4Bei einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einer Übertragung von ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, die mit einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist, hat der Anbieter des bisherigen Vertrags der zentralen Stelle außerdem die vom Familiengericht angegebene Ehezeit oder die Lebenspartnerschaftszeit mitzuteilen.

(4) 1Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und Erträge anteilig auf den neuen Vertrag über. 2Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 11 AltvDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
aktuell vorher 24.07.2014Artikel 15 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 3 Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
vom 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
aktuell vorher 01.09.2009 (13.12.2010)Artikel 26 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 11 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
vom 03.04.2009 BGBl. I S. 700
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Steuerbürokratieabbaugesetz
vom 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 4 Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
aktuellvor 01.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AltvDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AltvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltvDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AltvDV Datensätze (vom 01.07.2022)
... 5 und 13 oder 4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3 . Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale ... 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3. Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. Die Mitteilung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Artikel 3 AltvVerbG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... 5 und 13 oder 4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3." bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 10a Absatz 5 ... der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ...

Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 4 EigRentG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... § 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 93 ...

Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Artikel 15 LPartStAnpG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... § 11 Absatz 3 Satz 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung ...

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 11 VAStrRefG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
...  11 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 3 JStG 2007 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... Satz 2 wird das Wort „ferner" gestrichen und die Angabe „§§ 6 und 11 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 ... 6 und 11 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 und 3" ersetzt. c) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben. 2. ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 26 JStG 2010 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 4 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: „In den Fällen der ...

Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 3 StBürokratAbG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... § 11 Abs. 2 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 1 StRAnpV Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 5 wird aufgehoben. 2. Nach § 20 wird folgender § 20a ...