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Änderung § 5 AltvDV vom 01.01.2007

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§ 5 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 5 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten


(Text alte Fassung)

(1) Der Anbieter (§ 80 des Einkommensteuergesetzes), die zuständige Stelle (§ 81a des Einkommensteuergesetzes) und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:

1. Name und Anschrift,

2.
E-Mail-Adresse,

3.
Telefon- und Telefax-Nummer,

4.
Betriebsnummer und

5.
die Art der Verbindung, das Kommunikationsverhalten und die Systemumgebung.

(2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen.

(3) Im Falle der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 4 Abs. 3) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Mandanten- bzw. Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.

(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stelle und ihr Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Identifikationsnummer und ein Passwort, die bei der Datenübermittlung anzugeben sind.

(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Identifikationsnummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:

1. die Kundenart,

2. den Namen
und die Anschrift,

3. soweit erforderlich die
E-Mail-Adresse,

4. die
Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,

5. die
Betriebsnummer und

6.
die Art der Verbindung.

(2) 1 Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. 2 Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich.

(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen.

(3) 1 Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 87d der Abgabenordnung) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. 2 Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.

(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen.

(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a, 2b und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.