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Änderung § 16 AltvDV vom 01.01.2021

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§ 16 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 16 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten


(Text alte Fassung)

Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt.

(Text neue Fassung)

Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.

 

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