Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 AltvDV vom 23.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 AltvDV, alle Änderungen durch Artikel 3 BürgEntlG-KV am 23. Juli 2009 und Änderungshistorie der AltvDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 23 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23 Erprobung des Verfahrens


vorherige Änderung

 


§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermittelnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes erheben kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)