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Änderung § 1 AltvDV vom 31.07.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2014 geltenden Fassung
§ 1 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Datensätze


(1) Eine Übermittlung von Daten nach

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. § 10 Absatz 2a, den §§ 10a, 22a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,

2. § 32b Absatz 3, § 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder

(Text neue Fassung)

1. § 10 Absatz 2a, den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,

2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder

3. dieser Verordnung

sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für

1. Mitteilungen an den Zulageberechtigten,

vorherige Änderung

2. Mitteilungen des Zulageberechtigten nach den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,



2. Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,

3. Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder

4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.

2 Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. 3 Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.