Änderung § 5 RiFlEtikettG vom 05.08.2014

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§ 5 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
§ 5 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Gebühren


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Gebühren und Auslagen entsprechend dem Aufwand, der für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen erforderlich ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Gebühren und Auslagen entsprechend dem Aufwand, der für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen erforderlich ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von den zuständigen Stellen vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.






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