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Änderung § 7 RiFlEtikettG vom 17.07.2015

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§ 7 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2015 geltenden Fassung
§ 7 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1165
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Außenverkehr


(Text alte Fassung)

1 Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. 2 Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. 3 Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 4 Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.

(Text neue Fassung)

1 Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. 2 Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

(heute geltende Fassung)