Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 RiFlEtikettG vom 25.01.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 RiFlEtikettG, alle Änderungen durch Artikel 1 RiFlEtikettGuaÄndG am 25. Januar 2019 und Änderungshistorie des RiFlEtikettG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung
§ 11 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. (aufgehoben)

2. entgegen § 4a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4, eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei einer Besichtigung nicht mitwirkt oder

3. einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3, § 4a Abs. 6 oder § 8 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

vorherige Änderung

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit

a) Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe b oder c oder

b) Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 vom 15. März 2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert,

2. entgegen Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert oder

3. als Marktteilnehmer, der Rindfleisch vermarktet, entgegen Artikel 15 eingeführtes Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 vom 15. März 2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 einen Fleischabschnitt nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert,

2. entgegen Artikel 5b ein vorverpacktes Fleischteilstück nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert oder

3. entgegen Artikel 5c Absatz 2 Unterabsatz 1 ein nicht vorverpacktes Fleischteilstück nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines Schlachtbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 vom 18. Juni 2013 (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 26) geändert worden ist, einen dort genannten Kennbuchstaben nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Abschnitt II Satz 1 ein Rind in eine dort genannte Kategorie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einteilt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einteilen lässt,

2. entgegen Abschnitt III Absatz 1 dort genanntes Fleisch vermarktet,

3. entgegen Abschnitt III Absatz 3 eine dort genannte Bezeichnung verwendet oder

4. entgegen Abschnitt IV Absatz 1 Satz 1 dort genanntes Fleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt.

(6)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(heute geltende Fassung)