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Änderung § 1 RiFlEtikettG vom 06.11.2007

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§ 1 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2007 geltenden Fassung
§ 1 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2527
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen.

(Text alte Fassung)

(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Fleischhygienerechts, des Handelsklassenrechts, des Lebensmittelspezialitätenrechts und des Markenrechts.

(Text neue Fassung)

(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, des Handelsklassenrechts, des Lebensmittelspezialitätenrechts und des Markenrechts.

 (keine frühere Fassung vorhanden)