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Synopse aller Änderungen des RiFlEtikettG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 202 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RiFlEtikettG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 202 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Genehmigungsverfahren


(1) Zuständig für die Durchführung des in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen vorgesehenen Verfahrens über

1. die Genehmigung einer Spezifikation (Etikettierungssystem) einschließlich der Anerkennung unabhängiger Stellen (private Kontrollstellen), die die Kontrollen im Rahmen eines Etikettierungssystems durchführen,

2. die Rücknahme, den Widerruf oder die Aussetzung einer Genehmigung oder Anerkennung einer privaten Kontrollstelle

ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann zusätzliche Bestimmungen für die Aufrechterhaltung einer Genehmigung oder einer Anerkennung sowie die Aussetzung einer Genehmigung oder Anerkennung einer privaten Kontrollstelle anordnen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Maßnahmen nach Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Maßnahmen nach Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Obligatorische Etikettierung und Angaben auf einem Etikett


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, eine obligatorische besondere Etikettierung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Rindern, die im Inland geboren, gemästet und geschlachtet wurden, die zur besonderen Etikettierung des Rindfleisches oder der Rindfleischerzeugnisse erforderlichen Angaben sowie die Art und Weise der Etikettierung vorzuschreiben.



Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, eine obligatorische besondere Etikettierung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Rindern, die im Inland geboren, gemästet und geschlachtet wurden, die zur besonderen Etikettierung des Rindfleisches oder der Rindfleischerzeugnisse erforderlichen Angaben sowie die Art und Weise der Etikettierung vorzuschreiben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3a Verarbeitung und Nutzung von Daten


(1) Soweit es für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und die damit im Zusammenhang stehende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes erforderlich ist, ist jeder Marktbeteiligte, ausgenommen Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, berechtigt, Daten

1. nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, die die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern regeln,

2. nach der Viehverkehrsverordnung,

3. der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über Zuchtorganisationen,

4. der Schlachttierkennzeichnung nach der Fleischhygieneverordnung,

5. über die Einstufung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch sowie

6. nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung

zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen privaten Kontrollstelle, des Inhabers eines Etikettierungssystems oder eines an dem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligten Unternehmens übermitteln

1. die zuständigen Landesstellen und

2. die Unternehmen, die im Rahmen eines Etikettierungssystems Rinder schlachten,

Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit diese

1. für das Aufbringen oder zur Prüfung der auf einem Etikett nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 aufgeführten Angaben oder

2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses

erforderlich sind. Der Inhaber eines Etikettierungssystems erteilt den an diesem Etikettierungssystem beteiligten Unternehmen Auskunft über die in Absatz 1 genannten Daten, soweit diese für die Feststellung der Herkunft eines Rindes oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist. Soweit es dieser Zweck erfordert, erteilen der Inhaber eines Etikettierungssystems und ein an dem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligtes Unternehmen auch einem Verbraucher oder einer Organisation von Verbrauchern Auskünfte über Daten nach Absatz 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit erforderlich das Verfahren zur Datenverarbeitung und -nutzung nach Absatz 1 oder 2 zu regeln.



(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit erforderlich das Verfahren zur Datenverarbeitung und -nutzung nach Absatz 1 oder 2 zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4a Befugnisse


(1) Die für die Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 jeweils zuständigen Behörden ordnen für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettiertes Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, bis ordnungsgemäß neu etikettiert worden ist.

(2) Soweit es zur Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, dürfen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die zuständigen Stellen bei Betrieben, die etikettiertes Rindfleisch oder etikettierte Rindfleischerzeugnisse in den Verkehr bringen, sowie bei privaten Kontrollstellen während der Geschäfts- oder Betriebszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen,

3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder

4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf die Überwachung von Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnissen, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe nach Absatz 2 Satz 1 und der privaten Kontrollstellen sind verpflichtet,

1. das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die Entnahme der Proben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden,

2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen das zu besichtigende Rindfleisch oder die zu besichtigenden Rindfleischerzeugnisse selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung von eingeführtem Rindfleisch oder eingeführten Rindfleischerzeugnissen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für Marktbeteiligte, die Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse einführen.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen, sowie das Verfahren der Überwachung von etikettiertem Rindfleisch oder etikettierten Rindfleischerzeugnissen beim innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr zu regeln.



(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen, sowie das Verfahren der Überwachung von etikettiertem Rindfleisch oder etikettierten Rindfleischerzeugnissen beim innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Gebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für die Amtshandlungen nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend dem Aufwand, der für die Amtshandlungen erforderlich ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen.



(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für die Amtshandlungen nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend dem Aufwand, der für die Amtshandlungen erforderlich ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen.

(2) Für Amtshandlungen, die nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von den zuständigen Stellen vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen

1. über die Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch auf eine Gruppe von Tieren und

2. über die Durchführung, einschließlich der Überwachung, von Informationskampagnen über die Kennzeichnung von Rindfleisch und dabei die Zuständigkeit auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

(2) Rechtsverordnungen nach §§ 3, 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.