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Synopse aller Änderungen des RiFlEtikettG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RiFlEtikettG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 91 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 3a Verarbeitung von Daten
§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung
§ 4a Befugnisse
§ 4b (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Gebühren
(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Auskunftserteilung
§ 7 Außenverkehr
§ 8 Rechtsverordnungen
§ 9 Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 12 Einziehung
§ 13 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Gebühren




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von den zuständigen Stellen vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.