Synopse aller Änderungen des RiFlEtikettG am 25.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Januar 2019 durch Artikel 1 des RiFlEtikettGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RiFlEtikettG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung
RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 3a Verarbeitung und Nutzung von Daten
§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung
§ 4a Befugnisse
§ 4b (aufgehoben)
§ 5 Gebühren
§ 6 Auskunftserteilung
§ 7 Außenverkehr
§ 8 Rechtsverordnungen
§ 9 Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Strafvorschriften *)
(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 12 Einziehung
§ 13 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern.



(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65) geändert worden ist, sowie der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ergangen sind.

(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, des Handelsklassenrechts, des Lebensmittelspezialitätenrechts und des Markenrechts.



(heute geltende Fassung) 

§ 8 Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen

1. über die Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch sowie von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern auf eine Gruppe von Tieren und

2. über die Durchführung, einschließlich der Überwachung, von Informationskampagnen über die Kennzeichnung von Rindfleisch sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern und dabei die Zuständigkeit auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

(2) 1 Rechtsverordnungen nach § 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist. 2 Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die sich auf Vorschriften in Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1 beziehen, zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um die Verweisungen an Änderungen der Vorschriften in diesen Rechtsakten anzupassen. 2 Satz 1 gilt insbesondere für die Änderung von Verweisungen auf Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. 3 Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Strafvorschriften *)




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 zu ahnden sind.


---
*) Anm. d. Red.: Absatz 1 und 3 nichtig gemäß Beschluss des BVerfG, siehe B. v. 9. November 2016 (BGBl. I S. 2521)



 
(heute geltende Fassung) 

§ 11 Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. (aufgehoben)

2. entgegen § 4a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4, eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei einer Besichtigung nicht mitwirkt oder

3. einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3, § 4a Abs. 6 oder § 8 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit

a) Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe b oder c oder

b) Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 vom 15. März 2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert,

2. entgegen Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert oder

3. als Marktteilnehmer, der Rindfleisch vermarktet, entgegen Artikel 15 eingeführtes Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 vom 15. März 2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 einen Fleischabschnitt nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert,

2. entgegen Artikel 5b ein vorverpacktes Fleischteilstück nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert oder

3. entgegen Artikel 5c Absatz 2 Unterabsatz 1 ein nicht vorverpacktes Fleischteilstück nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines Schlachtbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 vom 18. Juni 2013 (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 26) geändert worden ist, einen dort genannten Kennbuchstaben nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Abschnitt II Satz 1 ein Rind in eine dort genannte Kategorie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einteilt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einteilen lässt,

2. entgegen Abschnitt III Absatz 1 dort genanntes Fleisch vermarktet,

3. entgegen Abschnitt III Absatz 3 eine dort genannte Bezeichnung verwendet oder

4. entgegen Abschnitt IV Absatz 1 Satz 1 dort genanntes Fleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt.

(6)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 12 Einziehung


vorherige Änderung

1 Ist eine Straftat nach § 10 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt worden sind, eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.



1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Absatz 1 bis 5 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen
werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.




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