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Synopse aller Änderungen des RiFlEtikettG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 106 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RiFlEtikettG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 106 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Verarbeitung und Nutzung von Daten
(Text neue Fassung)

§ 3a Verarbeitung von Daten
§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung
§ 4a Befugnisse
§ 4b (aufgehoben)
§ 5 Gebühren
§ 6 Auskunftserteilung
§ 7 Außenverkehr
§ 8 Rechtsverordnungen
§ 9 Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 12 Einziehung
§ 13 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a Verarbeitung und Nutzung von Daten




§ 3a Verarbeitung von Daten


(1) Soweit es für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie für die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern und die damit im Zusammenhang stehende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes erforderlich ist, ist jeder Marktbeteiligte, ausgenommen Verbraucherinnen oder Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, berechtigt, Daten

1. nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, die die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern regeln,

2. nach der Viehverkehrsverordnung,

3. der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über Zuchtorganisationen sowie

4. über die Einstufung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch

vorherige Änderung nächste Änderung

zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.



zu verarbeiten.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben verlangen, dass die zuständigen Landesstellen ihr Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit diese

1. zur Prüfung der auf einem Etikett nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben oder

2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses sowie von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern

erforderlich sind.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit erforderlich das Verfahren zur Datenverarbeitung und -nutzung nach Absatz 1 oder 2 zu regeln.



(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit erforderlich das Verfahren zur Datenverarbeitung nach Absatz 1 oder 2 zu regeln.