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Änderung § 1 RiFlEtikettStrV vom 13.03.2008

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§ 1 RiFlEtikettStrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung
§ 1 RiFlEtikettStrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1407
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Durchsetzung der Angaben bei der obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Nach § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1

a)
in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c oder

b) in Verbindung mit Abs. 5 Buchstabe a, dieser in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8),

Rindfleisch
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig etikettiert,

(Text neue Fassung)

(1) Nach § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33), verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit

a)
Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c oder

b) Abs. 5 Buchstabe a, dieser in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 der Kommission vom 15. März 2007 (ABl. EU Nr. L 76 S. 12),

jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5a Abs. 1, Artikel 5b oder 5c Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 oder 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 Rindfleisch
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig etikettiert,

2. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, dieser in Verbindung mit Artikel 14 Satz 1, oder



a) Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Artikel 14 Satz 1 oder

b) Abs. 5 Buchstabe a Nr. iii, dieser in Verbindung mit Artikel 14 Satz 2,

Rinderhackfleisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert,

vorherige Änderung

3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch mit einem Etikett, auf dem die Angabe 'Hergestellt in (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands)' gemacht ist, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert,

4. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch mit einem Etikett, auf dem die Angabe 'Herkunft' gemacht ist, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert oder

5. entgegen Artikel
15 in die Gemeinschaft eingeführtes Rindfleisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert.



3. entgegen Artikel 15 in die Gemeinschaft eingeführtes Rindfleisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnungswidrig.