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Änderung § 2 RiFlEtikettStrV vom 01.08.2015

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§ 2 RiFlEtikettStrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 2 RiFlEtikettStrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1407

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Durchsetzung der Angaben bei der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Nach § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 11 Satz 1 Spiegelstrich 2 Rindfleisch mit einem Etikett etikettiert, dessen andere Angaben nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 nicht genehmigt sind, oder

2. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Rindfleisch etikettiert, das in einem Drittland ganz oder teilweise erzeugt wurde.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnungswidrig.



 

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