§ 31 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst (LAP-mDAAV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2004 BGBl. I S. 1939; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
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§ 31 Praxisaufstieg


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte des einfachen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die zu Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr vollendet und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Bei erfolgloser Teilnahme am Auswahlverfahren kann das Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg einmal wiederholt werden, sofern das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg nicht bereits zweimal erfolglos durchlaufen wurde.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt, indem sie die Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert 18 Monate. Sie erfolgt schwerpunktmäßig in der Zentrale des Auswärtigen Amts und bei geeigneten Auslandsvertretungen. Einzelheiten regelt das für den mittleren Dienst zuständige Personalreferat in Absprache mit der Ausbildungsleitung für den mittleren Dienst.

(4) Die Einführungszeit umfasst fachtheoretische Lehrveranstaltungen im Rahmen des Einführungslehrgangs der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber gemäß § 11, in dem drei Leistungsnachweise aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 sowie ein Leistungsnachweis im Informationstechnik-Grundlagenkurs zu erbringen sind, sowie Fortbildungsseminare im Rechts- und Konsularwesen (Ausländerrecht, Pass-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrecht). Die Lehrgänge und Seminare werden in der Regel vom Auswärtigen Amt durchgeführt.

(5) Mindestens zwei der im Einführungslehrgang erbrachten Leistungsnachweise aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 müssen wenigstens mit fünf Rangpunkten (Note ausreichend) bewertet worden sein. Wird in mehr als einem dieser Leistungsnachweise eine geringere Punktzahl erreicht, sind die schlechter als ausreichend bewerteten Leistungsnachweise zu wiederholen. Werden auch durch die Wiederholung die Mindestanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt, muss der gesamte Einführungslehrgang wiederholt werden. Um eine Wiederholung des Lehrgangs zu ermöglichen, muss die Einführungszeit entsprechend verlängert werden. Im Zuge der Wiederholung des Einführungslehrgangs sind erneut vier Leistungsnachweise ohne die Möglichkeit der Wiederholung zu erbringen. Wird dabei nicht den in Satz 1 genannten Mindestanforderungen genügt, kann die Bewerberin oder der Bewerber nicht am weiteren Praxisaufstieg teilnehmen.

(6) Die Feststellung über die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes trifft die Prüfungskommission (§ 18 in Verbindung mit § 6) in einem Vorstellungstermin. Sie hat hierbei die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung der Leistungen während der Einführungszeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins zu einer Feststellung nicht aus, kann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt werden soll. Die Prüfungskommission kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. Das Feststellungsverfahren kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten einmal wiederholt werden. Für diesen Fall ist die Einführungszeit entsprechend zu verlängern.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst V. v. 11. Juli 2006 BGBl. I S. 1571 m.W.v. 1. September 2006

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Frühere Fassungen von § 31 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
vom 11.07.2006 BGBl. I S. 1571

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Zitierungen von § 31 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 LAP-mDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1571
Artikel 1 1. LAP-mDAAVÄndV
... Angabe „9 bis 11" durch die Angabe „10 bis 12" ersetzt. 6. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „von ...


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