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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst am 01.09.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2006 durch Artikel 1 der 1. LAP-mDAAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-mDAAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 11.07.2006 BGBl. I 1571
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 21 Monate.

(Text neue Fassung)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen einer Erkrankung,

2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,

3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 28 Abs. 2.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Einführungslehrgang 4 1/2 Monate,

2. Inlandspraktikum
einschließlich Schulung in Informationstechnik 2 Monate,

3. Auslandspraktikum 8 Monate,

4. Schlusslehrgang 6 1/2 Monate.



1. Einführungslehrgang einschließlich Einführungspraktikum und Schulung in Informationstechnik (einschließlich Informationstechnik-Grundlagenkurs) 5 bis 6 Monate,

2. Inlandspraktikum
2 bis 3 Monate,

3. Auslandspraktikum 8 bis 10 Monate,

4. Schlusslehrgang 6 bis 7 Monate.

§ 13 Praktische Ausbildung


(1) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter Kenntnisse und Erfahrungen auf der Grundlage der fachtheoretischen Ausbildung erwerben, die dort erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes mit den wesentlichen Aufgaben des Auswärtigen Amts, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb des Amts und mit anderen Dienststellen vertraut gemacht. Je nach dem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.

(2) Die praktische Ausbildung an einer Auslandsvertretung (Auslandspraktikum) umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in folgende Tätigkeitsbereiche:

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1. Verwaltung, insbesondere Zahlstelle und Registratur,



1. Verwaltung, insbesondere Zahlstelle, Informationstechnik und Registratur,

2. Rechts- und Konsularwesen, insbesondere Pass- und Visastelle, Hilfe für Deutsche, Bescheinigungen und Beglaubigungen.

(3) Während des Auslandspraktikums ist den Anwärterinnen und Anwärtern Gelegenheit zu geben, Unterricht in der Landessprache, in der englischen oder der gewählten Nebensprache zu nehmen.

(4) Tätigkeiten, die dem Ziel der Ausbildung nicht entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

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(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben monatlich einen kurz gefassten Bericht über den Stand der Ausbildung im Auslandspraktikum an die Aus- und Fortbildungsstätte zu übersenden.



(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben zu von der Ausbildungsleitung vorzugebenden Terminen jeweils einen Bericht über den Stand der Ausbildung im Auslandspraktikum an die Aus- und Fortbildungsstätte zu übersenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung und Bewertungen in den Praktika


(1) Im Einführungs- und im Schlusslehrgang sind jeweils drei Aufsichtsarbeiten von mindestens eineinhalbstündiger Dauer aus den in § 20 Abs. 1 genannten Fachgebieten zu fertigen.

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(2) Ferner sind im Einführungslehrgang eine Aufsichtsarbeit in der Hauptsprache und im Schlusslehrgang je eine Aufsichtsarbeit in jeder der beiden unterrichteten Fremdsprachen anzufertigen.

(3) Für die Bewertung gilt § 24. Dabei sind neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks, in der Nebensprache auch der Lernfortschritt, angemessen zu berücksichtigen. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen und mit ihm oder ihr zu besprechen.

(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, diesen zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde nicht bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Tag der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.



(2) Ferner sind im Einführungslehrgang eine Aufsichtsarbeit in der Hauptsprache und im Informationstechnik-Grundlagenkurs sowie im Schlusslehrgang je eine Aufsichtsarbeit in der Hauptsprache und in der Nebensprache anzufertigen.

(3) Für die Bewertung gilt § 24. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen und mit ihm oder ihr zu besprechen.

(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, diesen zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde nicht bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Tag der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(5) Die Ausbildungsleitung des Inlands- und des Auslandspraktikums erstellt aus den Einzelbewertungen der Praktikastationen (Zentrale oder Auslandsvertretungen) jeweils eine Gesamtbewertung nach § 24. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt wird.

(6) Die Einzelbewertungen nach Absatz 5 sowie die Gesamtbewertungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Gesamtbewertung.

(7) Die Gesamtbewertungen sind der Aus- und Fortbildungsstätte zuzuleiten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Sprachprüfung


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(1) Die schriftliche Sprachprüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten von je 30 Minuten Dauer. In der Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter eine vergleichbare schriftliche Sprachprüfung ablegen. § 20 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die mündliche Sprachprüfung findet nach Beendigung der schriftlichen Sprachprüfung und vor der Fachprüfung statt. Sie wird vor der Prüfungskommission abgelegt, die mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und zwei Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrern als Beisitzenden besetzt ist. Die mündliche Sprachprüfung dauert nicht mehr als 15 Minuten und besteht aus dem Lesen und Übersetzen eines Textes aus der Fremdsprache und einer anschließenden kurzen Unterhaltung in der Fremdsprache. § 20 Abs. 9 bis 11 gilt entsprechend. In der Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter eine vergleichbare mündliche Sprachprüfung ablegen. Wer in der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung in Englisch nicht eine Gesamtdurchschnittspunktzahl von mindestens fünf Rangpunkten erreicht, kann nicht zur Fachprüfung zugelassen werden.



(1) Die schriftliche Sprachprüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten von je 30 Minuten Dauer. In der Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter eine vergleichbare schriftliche Sprachprüfung ablegen, deren Ergebnis nicht in die Laufbahnprüfung einfließt. § 20 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Die mündliche Sprachprüfung findet nach Beendigung der schriftlichen Sprachprüfung und vor der Fachprüfung statt. Sie wird vor der Prüfungskommission abgelegt, die mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und zwei Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrern als Fachprüferinnen oder Fachprüfer besetzt ist. Die mündliche Sprachprüfung dauert nicht mehr als 15 Minuten und besteht aus dem Lesen und Übersetzen eines Textes aus der Fremdsprache und einer anschließenden kurzen Unterhaltung in der Fremdsprache. § 20 Abs. 10 bis 12 gilt entsprechend. In der Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter eine vergleichbare mündliche Sprachprüfung ablegen. Wer in der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung in Englisch nicht eine Gesamtdurchschnittspunktzahl von mindestens fünf Rangpunkten erreicht, kann nicht zur Fachprüfung zugelassen werden.

§ 31 Praxisaufstieg


(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte des einfachen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die zu Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr vollendet und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Bei erfolgloser Teilnahme am Auswahlverfahren kann das Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg einmal wiederholt werden, sofern das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg nicht bereits zweimal erfolglos durchlaufen wurde.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt, indem sie die Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert 18 Monate. Sie erfolgt schwerpunktmäßig in der Zentrale des Auswärtigen Amts und bei geeigneten Auslandsvertretungen. Einzelheiten regelt das für den mittleren Dienst zuständige Personalreferat in Absprache mit der Ausbildungsleitung für den mittleren Dienst.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Einführungszeit umfasst fachtheoretische Lehrveranstaltungen im Rahmen des Einführungslehrgangs der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber gemäß § 11 von viereinhalbmonatiger Dauer, in dem drei Leistungsnachweise zu erbringen sind, sowie Fortbildungsseminare im Rechts- und Konsularwesen (Ausländerrecht, Pass-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrecht). Die Lehrgänge und Seminare werden in der Regel vom Auswärtigen Amt durchgeführt.

(5) Mindestens zwei der im Einführungslehrgang erbrachten Leistungsnachweise müssen wenigstens mit fünf Rangpunkten (Note ausreichend) bewertet worden sein. Wird in mehr als einem Leistungsnachweis eine geringere Punktzahl erreicht, so sind diese zu wiederholen. Werden auch durch die Wiederholung die Mindestanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt, muss der gesamte Einführungslehrgang wiederholt werden. Um eine Wiederholung des Lehrgangs zu ermöglichen, muss die Einführungszeit entsprechend verlängert werden. Im Zuge der Wiederholung des Einführungslehrgangs sind erneut drei Leistungsnachweise ohne die Möglichkeit der Wiederholung zu erbringen. Wird dabei nicht den in Satz 1 genannten Mindestanforderungen genügt, kann die Bewerberin oder der Bewerber nicht am weiteren Praxisaufstieg teilnehmen.



(4) Die Einführungszeit umfasst fachtheoretische Lehrveranstaltungen im Rahmen des Einführungslehrgangs der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber gemäß § 11, in dem drei Leistungsnachweise aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 sowie ein Leistungsnachweis im Informationstechnik-Grundlagenkurs zu erbringen sind, sowie Fortbildungsseminare im Rechts- und Konsularwesen (Ausländerrecht, Pass-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrecht). Die Lehrgänge und Seminare werden in der Regel vom Auswärtigen Amt durchgeführt.

(5) Mindestens zwei der im Einführungslehrgang erbrachten Leistungsnachweise aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 müssen wenigstens mit fünf Rangpunkten (Note ausreichend) bewertet worden sein. Wird in mehr als einem dieser Leistungsnachweise eine geringere Punktzahl erreicht, sind die schlechter als ausreichend bewerteten Leistungsnachweise zu wiederholen. Werden auch durch die Wiederholung die Mindestanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt, muss der gesamte Einführungslehrgang wiederholt werden. Um eine Wiederholung des Lehrgangs zu ermöglichen, muss die Einführungszeit entsprechend verlängert werden. Im Zuge der Wiederholung des Einführungslehrgangs sind erneut vier Leistungsnachweise ohne die Möglichkeit der Wiederholung zu erbringen. Wird dabei nicht den in Satz 1 genannten Mindestanforderungen genügt, kann die Bewerberin oder der Bewerber nicht am weiteren Praxisaufstieg teilnehmen.

(6) Die Feststellung über die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes trifft die Prüfungskommission (§ 18 in Verbindung mit § 6) in einem Vorstellungstermin. Sie hat hierbei die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung der Leistungen während der Einführungszeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins zu einer Feststellung nicht aus, kann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt werden soll. Die Prüfungskommission kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. Das Feststellungsverfahren kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten einmal wiederholt werden. Für diesen Fall ist die Einführungszeit entsprechend zu verlängern.



§ 33 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 1. August 2004 die Ausbildung oder Einführung aufgenommen haben, führen diese nach bisherigem Recht zu Ende.



Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 1. September 2006 die Ausbildung oder Einführung begonnen haben, führen diese nach dem bis zum 31. August 2006 geltenden Recht zu Ende.