Zitierungen von § 15 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LAP-mDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 LAP-mDAAV Fachprüfung (vom 01.01.2023)
... Mittel aus den Bewertungen der absolvierten Aufsichtsarbeiten der fachtheoretischen Ausbildung ( § 15 Absatz 1 bis 2a ). (12) Über den Ablauf der mündlichen Fachprüfung wird eine ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1571
Artikel 1 1. LAP-mDAAVÄndV
... vorzugebenden Terminen jeweils einen Bericht" ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 1 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
... der Ausbildungsabschnitte digitale Lehrformate genutzt werden." 6. Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Das Auswärtige Amt kann ... Mittel aus den Bewertungen der absolvierten Aufsichtsarbeiten der fachtheoretischen Ausbildung ( § 15 Absatz 1 bis 2a )." 10. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Artikel 3 2. AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
... Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 3. In § 10 Absatz 2, § 10a, § 15 Absatz 2a , § 16 Absatz 3a, § 19 Absatz 2a sowie § 20 Absatz 1a und 9a wird jeweils die Angabe ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed