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§ 2 - Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1801; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2848
Geltung ab 20.11.1971; FNA: 2212-2-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 2 Mitglieder des Beirates



Dem Beirat gehören an

1.
vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbildungsstätten,

2.
fünf Vertreter aus dem Kreis der Auszubildenden,

3.
zwei Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,

4.
je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

5.
ein Vertreter der Elternschaft,

6.
vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung,

7.
zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

8.
ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit,

9.
ein Vertreter des Deutschen Studentenwerkes e.V..



 

Zitierungen von § 2 BeiratsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BeiratsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeiratsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BeiratsV Berufung und Dauer der Mitgliedschaft
... und Forschung in der Regel für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 2, die den Kreis der Schüler vertreten, werden in der Regel für die Dauer von zwei ... werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die übrigen Mitglieder mit seiner ...