(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Fachkaufmanns für Büromanagement/einer Geprüften Fachkauffrau für Büromanagement gemäß §
1 Abs. 2 haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.