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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FachkBüroPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkBüroPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachkBüroPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Anlage 1 FachkBüroPrV (zu § 6 Abs. 2) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement"
Anlage 2 FachkBüroPrV (zu § 6 Abs. 2) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement"