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Änderung § 5 MaßstG vom 01.01.2020

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§ 5 MaßstG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 5 MaßstG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Ergänzungsanteile


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Aus dem Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer sollen in Höhe von bis zu einem Viertel Ergänzungsanteile den Ländern gewährt werden, deren Einnahmen je Einwohner aus den Landessteuern, aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund den Durchschnitt aller Länder unterschreiten; bei der Grunderwerbsteuer ist anstelle der Einnahmen die Steuerkraft anzusetzen. 2 Zur Bestimmung der Steuerkraft der Grunderwerbsteuer sind die Einnahmen um die durch länderunterschiedliche Steuersätze entstehenden Einnahmeunterschiede zu bereinigen.

(2) Die Vergabe von Ergänzungsanteilen dient der Verminderung besonders großer Unterschiede der Einnahmen im Sinne von Absatz 1.



 
(heute geltende Fassung)