Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 MaßstG vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FANeuReG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des MaßstG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 MaßstG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 11 MaßstG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes


vorherige Änderung

 


(1) Eine am Länderdurchschnitt je Einwohner gemessene kommunale Steuerkraftschwäche kann Bundesergänzungszuweisungen begründen, sofern diese Steuerkraftschwäche besonders ausgeprägt ist.

(2) Eine im Vergleich zum Einwohneranteil unterdurchschnittliche Teilhabe von Ländern an Nettozuflüssen aus der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes kann Bundesergänzungszuweisungen begründen.

(3) Die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes darf die Finanzkraftabstände zwischen den einzelnen Ländern aufheben und auch zu einer Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen.


Anzeige