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Artikel 140 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 140


Artikel 140 wird in 13 Vorschriften zitiert

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 *) der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.


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*)
Anm. d. Red.: Die o.g. Artikel haben den folgenden Wortlaut ("Die Verfassung des Deutschen Reichs" G. v. 11. August 1919, RGBl. S. 1383):

"
Artikel 136


Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.


Artikel 137


Es besteht keine Staatskirche.
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.


Artikel 138


Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.


Artikel 139


Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.


Artikel 141


Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist."



 

Zitierungen von Artikel 140 GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 140 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 11 BeamtVG Sonstige Zeiten (vom 01.01.2020)
... im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände ( Artikel 140 des Grundgesetzes ) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder c) ...

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
§ 1 GroMiKV Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (vom 28.06.2021)
... der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 66 SVG Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes (vom 09.08.2019)
... im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände ( Artikel 140 des Grundgesetzes ) oder im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst oder 2. ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 94 SVG Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
... im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände ( Artikel 140 des Grundgesetzes ) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder 2. ...

Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
§ 15 SolvV Dauerhafte Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes für steuererhebende Kirchen und Religionsgesellschaften
... Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst sind und die aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. ...

Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 2c VermAnlG Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften (vom 22.08.2017)
... Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst sind und auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. ...

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238
§ 16 WuSolvV Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
... der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 - (zu § 3 Absatz 1 Alternative 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes)
B. v. 14.12.2009 BGBl. I S. 3881
Entscheidung BVerfGE20091201
... für Berlin Seite 580) ist mit Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung unvereinbar. Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst sind und auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
§ 17 GroMiKV 20 vom Hundert-Anrechnungen
... des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfaßt sind und auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und des Artikels 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung Steuern erheben oder am ...

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 10 GroMiKV 20-Prozent-Anrechnungen (vom 31.12.2011)
... des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfasst sind und aufgrund von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der deutschen Verfassung vom 11. August ...

Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926; aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
§ 25 SolvV Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen (vom 28.09.2013)
... einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. ...